Rz. 76
Der Zolltarif ist maßgeblich für die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben. Es handelt sich um ein systematisch aufbereitetes Warenverzeichnis, in dem sämtliche Waren aufgelistet sind, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr gehandelt werden können, sodass jeder Ware eine bestimmte Zolltarifnummer zugeordnet werden kann. Der Aufbau des Zolltarifschemas folgt dem Produktionsprinzip, wonach die Waren nach dem Grad ihrer Bearbeitung von Rohstoffen über Halbfabrikate bis zu den Fertigprodukten einzuordnen sind.
Bis zum 30.6.1968 galt der Deutsche Zolltarif 1967, der Bestandteil des Zollgesetzes war. V. 1.7.1968 bis 31.12.1987 war der Gemeinsame Zolltarif der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (GZT) maßgebend. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates v. 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist mWv 1.1.1988 eine Warennomenklatur eingeführt worden (Anhang I der Verordnung). Diese Kombinierte Nomenklatur bildet nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung zusammen mit den Zollsätzen, den festgelegten anderen Angaben und dem Integrierten Tarif der EG (TARIC) oder in anderen Gemeinschaftsregelungen enthaltenen zolltariflichen Maßnahmen den Gemeinsamen Zolltarif i. S. d. Art. 9 des EWG-Vertrags.
Rz. 77
Der ab 1.1.1988 geltende Gemeinsame Zolltarif weicht in seinem Aufbau erheblich von dem bis zum 31.12.1987 geltenden Zolltarif ab. Der bisherige alphanumerische Code ist durch einen numerischen Code mit vier bis acht Stellen abgelöst worden. Das Warenschema wurde geändert. Es ist in seiner Gliederung wesentlich umfangreicher als bisher. Die Nomenklatur unterteilt sich nun in 21 Abschnitte, 97 Kapitel und über 5.000 Unterpositionen. Gleichzeitig ist damit auch der Inhalt vieler Warenpositionen verändert worden. Außerdem sind zahlreiche Warenbezeichnungen geändert und zusätzliche Warenbegriffe aufgenommen worden.
Rz. 78
Die Kombinierte Nomenklatur und damit der neue Gemeinsame Zolltarif gehen auf das am 1.6.1985 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren – Harmonisiertes System – v. 14.6.1983 sowie auf das Änderungsprotokoll zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren v. 24.6.1986 zurück.
Rz. 79
Für die Einreihung der Waren zu den Kapiteln, Positionen und Unterpositionen des Zolltarifs (Tarifierung) gelten die "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur – AV –". Sie entsprechen im Wesentlichen den v. 1.7.1968 bis 31.12.1987 geltenden "Allgemeinen Tarifierungsvorschriften – ATV –" und haben folgenden Wortlaut:
Zitat
Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze: