Rz. 407

Unter Nr. 22 der Anlage 2 des UStG fallen nur die dort ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse aus Position 1212 des Zolltarifs in der in dieser Position beschriebenen Beschaffenheit:

 

Rz. 408

a)

Johannisbrot (aus Position 1212 des Zolltarifs).

Johannisbrot ist die Frucht eines immergrünen Baums (Ceratonia siliqua), der im Mittelmeergebiet heimisch ist. Es besteht aus einer braunen Hülse, in der zahlreiche Samen liegen; es wird hauptsächlich als Rohstoff zum Gewinnen von Branntwein oder als Futter verwendet. Johannisbrot ist reich an Zucker und dient deshalb manchmal auch als Nahrungsmittel.

Hierzu gehören auch das Endosperm, die Keime, die ganzen Samen und die pulverisierten Keime, auch mit pulverisierten Samenschalen vermischt.

Hierzu gehört nicht Endosperm-Mehl von Samen des Johannisbrotbaums, das als Schleim und Verdickungsstoff zu Position 1302 des Zolltarifs gehört.

 

Rz. 409

b)

Zuckerrüben (aus Position 1212 des Zolltarifs).

Hierzu gehören frische, getrocknete oder gemahlene Zuckerrüben und Zuckerrübenschnitzel.

Hierzu gehören nicht

  1. Bagasse (Position 2303 des Zolltarifs), der faserige Rückstand des Zuckerrohrs, der nach dem Ausziehen des Safts zurückbleibt. Er fällt unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG (Rz. 568);
  2. Zuckerrohr (aus Position 1212 des Zolltarifs).
 

Rz. 410

c)

Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen (aus Position 1212 des Zolltarifs).

Hierzu gehören

  1. Steine und Kerne von Früchten, insbesondere Kerne von Pfirsichen, Nektarinen, Aprikosen und Pflaumen, die hauptsächlich als Mandelersatz dienen, auch wenn sie zur Ölgewinnung verwendet werden;
  2. Zichorienwurzeln (Wurzeln von Cichorium intybus), frisch oder getrocknet, auch geschnitten, nicht geröstet;
  3. getrocknete Erdbeer-, Brombeer- und Himbeerblätter oder Blätter von schwarzen Johannisbeeren, die zur Zubereitung von Kräutertees (Haustee) geeignet sind;
  4. Angelikastängel, die hauptsächlich zum Kandieren und Glasieren verwendet werden. Sie sind im Allgemeinen in Salzlake vorläufig haltbar gemacht;
  5. Zucker-Sorghum, wie die Art saccharatum, die hauptsächlich zum Gewinnen von Sirup oder Melassen verwendet wird;
  6. geschrotete oder gemahlene Rüben- oder Gemüsesamen zur Gewinnung von Speiseöl.

Hierzu gehören nicht

  1. Fruchtsteine und -kerne der zum Schnitzen verwendeten Art, z. B. Dattelkerne (Position 1404 des Zolltarifs);
  2. geröstete Zichorienwurzeln sowie geröstete Fruchtkerne als Kaffeemittel (Position 2101 des Zolltarifs). Sie fallen jedoch unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG (Rz. 508);
  3. andere nicht geröstete Zichorienwurzeln (Position 0601 des Zolltarifs), die jedoch unter Nr. 6 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 230);
  4. Algen und Tange, auch wenn sie zum menschlichen Verzehr geeignet sind (aus Position 1212 des Zolltarifs);
  5. weichschalige Kerne von Kürbissen (Position 1207 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 18 der Anlage 2 des UStG fallen können (Rz. 379);
  6. geröstete Kerne von Speisekürbissen (Position 2008 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 502ff.);
  7. Cannabis, dessen Einordnung als pflanzliche Ware zur menschlichen Ernährung ausscheidet, da sowohl bei Blüten als auch Extrakt ein – nicht begünstigtes – Arzneimittel (Position 3003, 3004 des Zolltarifs) vorliegt.[1]
[1] Brunckhorst, DStR 2022, 1750 Nr. 9.

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