Rz. 721
Die vorstehende Fassung der Nr. 51 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988 und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).
Durch Art. 5 Nr. 36 Buchst. c des Steueränderungsgesetzes 2003 v. 15.12.2003 (Rz. 7) ist mWv 1.1.2004 lediglich die Bezeichnung "Kranke und Körperbehinderte" durch die Bezeichnung "Behinderte" ersetzt worden. Diese redaktionelle Anpassung an den aktuellen Zolltarif war ohne materiell-rechtliche Auswirkungen.
Die Vorschrift entspricht materiell-rechtlich der v. 1.1.1978 bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 45 der Anlage des UStG.
Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 51 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.
Rz. 721a
Durch die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze ist das Unionsrecht mWv 6.4.2022 hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Steuersätze umfassend neu gefasst worden. Den EU-Mitgliedstaaten ist ein größerer Spielraum eingeräumt worden, ermäßigte und stark ermäßigte Steuersätze oder Nullsteuersätze anzuwenden (§ 12 UStG Rz. 91 und 106i ff.). Unter anderem können die EU-Mitgliedstaaten ab dem 6.4.2022 Nullsteuersätze auf bestimmte medizinische Produkte für Menschen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen anwenden. Laut Frage 19 einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an die Bundesregierung mit dem Titel "Neue Handlungsspielräume bei Umsatzsteuersätzen" (§ 12 UStG Rz. 106m) sollte sich die Bundesregierung unter anderem dazu äußern, ob sie beabsichtige, den USt-Satz auf medizinische Produkte für Menschen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen abzusenken, ggf. auf welchen ermäßigten USt-Satz und welche Steuermindereinnahmen sich daraus ergeben würden. Die Bundesregierung antwortete, derzeit (Juli 2022) existiere keine Entscheidung der Bundesregierung, ob und in welchem Umfang eine Änderung der ermäßigten USt-Sätze initiiert werden soll.
Die Steuermindereinnahmen aus einer Senkung des USt-Satzes für aktuell bereits ermäßigt besteuerte Umsätze wie Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen (siehe Nr. 51 und 52 der Anlage 2 des UStG) auf 0 % würden auf 0,4 Mrd. EUR jährlich geschätzt. Darüber hinaus lägen keine Bezifferungen vor.