5.1 Begriff der Vermietung
Rz. 21
Weil bereits im Gesetzgebungsverfahren u. a. die Frage aufkam, ob z. B. das Frühstück, welches in Deutschland typischerweise zur Übernachtung in einem Hotel dazugehört, auch begünstigt sein soll, hat der Bundestags-Finanzausschuss den S. 2 an den ursprünglichen Text des von den Koalitionsfraktionen beschlossenen Gesetzentwurfs angefügt.
Rz. 22
Es soll also nur die eigentliche Vermietung begünstigt sein. Das Frühstück, das aus der Sicht des Durchschnittverbrauchers zwanglos als Teil der Beherbergung begriffen werden könnte, dient aber nicht unmittelbar der Vermietung, sondern der Verköstigung des Gastes und ist deswegen nicht begünstigt, selbst wenn der Preis dafür in der Übernachtungspauschale enthalten ist. Der BFH hat diese Auslegung im Urteil v. 24.4.2013 ausdrücklich bestätigt – auch für den Fall, dass der Hotelbetreiber die "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet. Dann muss das einheitliche Entgelt aufgeteilt werden, s. Rz. 29a ff.
Rz. 22a
Der Begriff "B+B" für Bed and Breakfast, der sich auch im deutschen Sprachgebrauch für Übernachtung und Frühstück durchsetzt, wird mittlerweile auch in Hotelbezeichnungen verwendet.
5.2 Nebenleistungen zur Vermietung
Rz. 23
Es ergibt sich insofern die eigenartige Situation, dass der Gesetzgeber gerade viele der oben beschriebenen Dienstleistungen, die im Alltag des Fremdenverkehrsgewerbes hinzutreten müssen, um aus einer bloßen Vermietung eine Beherbergung zu machen, aus der Begünstigung gleichwohl bewusst wieder ausgeschieden hat. Allerdings kann dies nicht bedeuten, dass nunmehr jede unselbstständige und nicht gesondert berechnete Leistung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermietung zur eigenständigen Hauptleistung erstarkt, deren Bemessungsgrundlage eigens zu ermitteln wäre.
Rz. 24
So ist z. B. ein Bonbon oder Apfel an der Hoteltheke, das sog. Betthupferl, eine nicht gesondert berechnete Flasche Mineralwasser oder eine Schale mit Obst im Hotelzimmer weder für den Gast noch für den Hotelier im strengen Sinn t erforderlich, um unmittelbar der Vermietung zu dienen. Derartige Aufmerksamkeiten und Annehmlichkeiten sind als gerade die serviceorientierte Beherbergung (auch) kennzeichnende Leistungselemente aber unschädlich für den ermäßigten Steuersatz. Das gilt auch z. B. für die Nutzungsmöglichkeit eines Bademantels, von Pantoffeln, Schirmen, Badezusätzen, Duschgel, Seifen u. a. Hygieneartikeln, Nähzeug, Schuhputzzeug, Wasserkocher mit Kaffee- oder Teeportionen, Bügelvorrichtungen, Radio, Fernsehgeräte, Strom für vom Gast mitgebrachte Elektrogeräte wie z. B. Föhnapparat, Rasierapparat, Handy oder Laptop.
Rz. 25
Soweit es sich dabei um Einrichtungsgegenstände des Wohn- oder Schlafraums handelt, kann man auch die Auffassung vertreten, dass je nach Hotelkategorie diese bereits in der unterschiedlichen Preisgestaltung berücksichtigt sind. Der Wohn- und Schlafraum in einem 5-Sterne-Hotel muss dann bereits kraft Definition z. B. mit einem Fernsehgerät ausgestattet sein, ebenso wie der Föhn dann zur Badezimmerausstattung gehört. Für eine Abspaltung eines eigenen Nutzungswerts bleibt dann kein Raum, auch wenn er selbstverständlich sicher den Preis des Zimmers beeinflusst.
Rz. 26
Bei der Lieferung oder Überlassung zur Lektüre von (jugendfreien) Zeitungen und Zeitschriften spielen diese Fragen übrigens keine Rolle, weil dafür ohnehin der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 UStG gilt. Auch die bereits erwähnten Betthupferl sind zumeist als Schokolade oder Backwaren im Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 30 oder 31 UStG ebenso wie frisches Obst, sodass sie auch dann, wenn man sie als selbstständige Leistungen neben der Vermietung ansehen wollte, keine Steuersatzfragen auslösen. Ebenso verhält es sich bei der Zurverfügungstellung von Fahrscheinen oder Netzkarten für den öffentlichen Nahverkehr, die bei manchen Hotels im Zimmerpreis inbegriffen sind. Dafür gilt der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG. Von Bedeutung können diese Fragen aber bei der Gestaltung der Rechnung sein (Rz. 36ff.).
5.3 Verpflegungsleistungen
Rz. 27
Es steht außer Frage, dass mit der Entscheidung des Gesetzgebers, den S. 2 in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG zu schaffen, die Restaurantleistungen, die im Zusammenhang mit einer Hotelleistung erbracht werden, nicht begünstigt werden sollen. Das Gesetz will auch nachvollziehbar keine Differenzierung vornehmen zwischen dem Frühstück im Hotel, in dem der Gast auch übernachtet und dem Frühstück z. B. in einem Bistro außerhalb des Hotels. In beiden Fällen soll – wie vor dem 1.1.2010 – weiterhin der Regelsteuersatz gelten. Ebenso gilt der Regelsteuersatz bei einem Frühstück, das ein Gast, der nicht Hotelgast war, im Hotelrestaurant einnimmt. Da fehlt es schon an der Beherbergung.
Rz. 28
Der Gesetzgeber wollte die fiskalischen Folgen einer Begünstigung der typischen Gaststättenumsätze – es ging dabei um mindestens c...