Rz. 43

Bei der Ausführung von Umsätzen im Zusammenhang mit der kurzfristigen Überlassung von Campingflächen stellen sich die Probleme der Leistungsabgrenzung in gleicher Weise wie bei den Hotelzimmern. Der Schriftliche Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags[1] hat dazu Folgendes angeführt:

Zitat

Von der Steuerermäßigung (für die Überlassung von Campingflächen) sind nicht Verpflegungsangebote, Zugang zu Kommunikationsnetzen, die TV-Nutzung usw. umfasst, da sie nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

 

Rz. 44

Angesichts dieser Ausführungen ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die damals geltende Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen in Abschn. 78 Abs. 3 UStR 2008 nicht infrage stellen wollte. Abschn. 4.12.5 Abs. 3 UStAE hat sie daher fortgeführt. Damit ist der Zugang zu den üblichen Gemeinschaftseinrichtungen eines Campingplatzes eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerpflichtigen Hauptleistung "kurzfristige Überlassung einer Campingfläche".[2] Abschn. 4.12.3 Abs. 2 UStAE nimmt Kurzfristigkeit an bei einer tatsächlichen Gebrauchsüberlassung von weniger als sechs Monaten. Das entspricht dem BFH-Urteil v. 13.2.2008.

 

Rz. 45

Zu den üblichen Gemeinschaftseinrichtungen gehören z. B. Wasch- und Duschräume, Toiletten, Wasserzapfstellen, elektrische Anschlüsse (vgl. Rz 33), Vorrichtungen zur Müllbeseitigung, Kinderspielplätze u. Ä. Die Vermietung von Sportgeräten oder Sportbooten hingegen ist nicht als unselbstständige Nebenleistung zur Campingplatzvermietung zu betrachten, ebenso wenig die Überlassung von Sportanlagen wie z. B. Minigolfplätze, Tennisplätze oder Schwimmbäder u.Ä.[3]

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