Rz. 167
Die vom Campingplatzunternehmer durch die Überlassung von üblichen Gemeinschaftseinrichtungen gewährten Leistungen sind gegenüber der Vermietung der Campingfläche von untergeordneter Bedeutung. Sie sind als Nebenleistungen anzusehen, die den Charakter der Hauptleistung als Grundstücksvermietung nicht beeinträchtigen. Zu den üblichen Gemeinschaftseinrichtungen gehören insbesondere Wasch- und Duschräume, Toiletten, Wasserzapfstellen, elektrische Anschlüsse, Vorrichtungen zur Müllbeseitigung, Kinderspielplätze. Die Nebenleistungen fallen unter die Steuerbefreiung für die Grundstücksvermietung. Dies gilt auch dann, wenn für sie ein besonderes Entgelt berechnet wird. Die vom Campingplatzunternehmer durch die Überlassung von Wasserzapfstellen, Abwasseranschlüssen und elektrischen Anschlüssen erbrachten Leistungen sind auch in den Fällen als Nebenleistungen anzusehen, in denen die Einrichtungen nicht für alle Benutzer gemeinschaftlich, sondern gesondert für einzelne Benutzer bereitgestellt werden.
Rz. 168
Nebenleistungen sind regelmäßig auch die Lieferungen von Strom, Wärme und Wasser durch den Campingplatzunternehmer, d. h. solche Lieferungen sind steuerpflichtig, wenn die Campingplatzvermietung auch steuerpflichtig ist bzw. steuerfrei, wenn die Vermietungsleistung steuerfrei ist. Stromlieferungen an Dauercamper, auch wenn sie gesondert bestellt und abgerechnet werden, sollen unselbstständige Nebenleistungen zur Campingplatzvermietung und deshalb nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei sein. Die Überlassung von Standplätzen an die Camper ist danach regelmäßig das wesentliche Element und die darüber hinaus erbrachten Leistungen sind Nebenleistungen, weil nach heutigen Maßstäben eine Vermietung eines Campingplatzes ohne Stromanschluss nicht mehr möglich ist.
Rz. 169
Leistungen, die nicht durch die Überlassung von üblichen Gemeinschaftseinrichtungen erbracht werden, sind nicht als Nebenleistungen anzusehen. Es handelt sich hier i. d. R. um Leistungen, die darin bestehen, dass den Benutzern der Campingplätze besondere Sportgeräte, Sportanlagen usw. zur Verfügung gestellt werden wie z. B. Segelboote, Wasserski, Reitpferde, Tennisplätze, Minigolfplätze, Hallenbäder, Saunabäder. Derartige Leistungen sind umsatzsteuerlich gesondert zu beurteilen. Die Überlassung von Sportgeräten fällt nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG. Das Gleiche gilt für die Überlassung von Sportanlagen. Bei der Überlassung von Telefoneinrichtungen handelt es sich um eine selbstständige Leistung und nicht um eine (steuerfreie) Nebenleistung zur Grundstücksvermietung. Wird für die bezeichneten Leistungen und für die Vermietung der Campingfläche ein Gesamtentgelt berechnet, ist dieses Entgelt im Schätzungswege aufzuteilen.