Rz. 40

Gleichwohl muss die USt die Plausibilität dieser Gestaltung prüfen: Die Vereinbarung, dass z. B. bei einem Angebot "Übernachtung mit Frühstück" das Frühstück gratis i. S. v. unentgeltlich erbracht werde, ist wirtschaftlich nicht stimmig. Auch dann, wenn es keine Preisnachlässe dafür gibt, dass der Gast das Frühstück ausdrücklich nicht wünscht, entfällt ein Entgeltanteil zwangsläufig auf das Frühstücksangebot. Das muss ggf. schätzweise ermittelt werden. Derartige Bewertungsprobleme gibt es auch sonst im Umsatzsteuerrecht, man denke nur an die Lieferung von Warenzusammenstellungen mit unterschiedlichen Steuersätzen zu einem Einheitspreis. Sicher kann man aber auch nicht einfach einen bestimmten Prozentsatz des Pauschalbetrags für Übernachtungskosten gem. R. 9 Abs. 1 S. 4 LStR, also z. B. 4,80 EUR[1] ansetzen, zumal dann nicht, wenn ein Hotel einheitliche Preise für Einzel- und Doppelzimmer hat und bei der Nutzung als Doppelzimmer nur das zusätzliche Frühstück, z. B. mit 15 EUR berechnet wird. Häufig gibt es für Personen, die nicht im Hotel übernachten, ein spezielles Frühstücksangebot mit einem besonderen Preis. Es wird kaum plausibel sein, diesen Preis bei dem Gast, der im Hotel übernachtet und einen Pauschalpreis für die Übernachtung mit Frühstück bezahlt, nicht anzusetzen, denn man kann nicht wie bei in Gaststätten gelegentlich anzutreffenden Toilettenbenutzungsgebühren unterstellen, dass der Preis für Nicht-Hausgäste prohibitiv hoch angesetzt ist. Eher ist anzunehmen, dass wegen des Regelsteuersatzes die Hoteliers dazu neigen werden, den Frühstücksanteil am Pauschalpreis niedrig zu kalkulieren.

 

Rz. 41

Die Verwaltung hat angesichts dieser Problemlage aus Vereinfachungsgründen in Abschn. 12.11 Abs. 10 UStAE eine Nichtbeanstandungsregelung geschaffen, wonach pauschal 20 % des Preises für das sog. Business-Package oder der Service-Pauschale, als Entgeltsanteil für sämtliche Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, also nicht nur für das Frühstück, angesetzt werden darf. Mit dieser Regelung sind dann in einem Betrag folgende Leistungen zusammengefasst:

  • ein Frühstück,
  • die Nutzung von Kommunikationsnetzen,
  • die Reinigung und das Bügeln von Kleidung,
  • der Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und dem Hotel,
  • der Transport von Gepäck außerhalb des Hotels,
  • die Überlassung von Fitnessgeräten,
  • die Überlassung von Fahrzeugabstellplätzen.
[1] 20 % von 24 EUR.

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