1.4.1 Urheberrechte (§ 1 bis § 69g UrhG)
Rz. 15
Urheber: Zweck des Urheberrechtsgesetzes ist der Schutz des Urhebers von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Urheber ist der Schöpfer des Werks, d. h. derjenige, der den schöpferischen (künstlerischen, wissenschaftlichen, literarischen, musikalischen, zeichnerischen usw.) Gedanken in einem Werk objektiviert hat. Da nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke geschützt sind, kann Urheber immer nur eine natürliche Person sein. Die Rechtsstellung des Miturhebers und des Urhebers verbundener Werke ist in den § 8 und § 9 UrhG geregelt.
Rz. 16
Geschützte Werke: Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sind die Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Werke der Literatur verleihen einem Gedanken oder einer Empfindung mit Mitteln der Sprache Ausdruck. Sowohl Schriftwerke als auch gesprochene Werke (Reden) sind Werke der Literatur. Werke der Kunst sind Werke, in denen Gedanken oder Empfindungen mit anderen als sprachlichen Gestaltungsmitteln, namentlich mit Mitteln der Musik, der Bewegung (Pantomime, Tanz), der Zeichnung, der Malerei, der Bildhauerei, der Formung körperlicher Gegenstände, der Architektur und der Raumgestaltung, Ausdruck verliehen wird. Um Werke der Wissenschaft handelt es sich, wenn die Werke Zwecken der Forschung, der Belehrung oder der die Bedürfnisse des Alltags übersteigenden Information dienen. Der Charakter des Werks wird hier nicht durch die Art des Ausdrucksmittels, sondern durch die Zweckbestimmung geprägt.
Rz. 17
Das Ergebnis der wissenschaftlichen Arbeit kann nur nach dem PatG oder dem GebrMG Schutz genießen. Urheberrechtlich ist das Forschungsergebnis ebenso wenig geschützt wie die Themenstellung. Allenfalls die Art der Darstellung (z. B. Formulierung, Aufbau, Anordnung) kann Urheberrechtsschutz genießen, soweit sie nicht durch die Themenstellung bedingt ist.
Rz. 18
Die geschützten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind in § 2 Abs. 1 UrhG in einer Aufzählung von Beispielen aufgeführt. Hierzu gehören insbesondere: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Der Katalog ist nicht vollständig. Künftig neu auftretende Werkarten sind deshalb ebenfalls geschützt, falls sie nur zu einer der drei Werkgruppen des § 1 UrhG gehören. Es ist z. B. anerkannt, dass auch Werke der Gebrauchsgrafik Urheberrechtsschutz genießen können, wenn sie eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen.
Rz. 19
Unter Werken i. S. d. UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen zu verstehen. Die Voraussetzung muss also bei allen in § 2 Abs. 1 UrhG aufgezählten Werkarten erfüllt sein. Von einer Schöpfung kann nur da gesprochen werden, wo etwas Neues entsteht. Wer lediglich das wiederholt, was ein anderer vor ihm genauso gesagt, geschrieben oder gemalt hat, bewirkt keine Schöpfung, sondern nur eine Wiedergabe. Es genügt allerdings, dass das Werk durch seinen Inhalt oder durch seine Form etwas Neues in dem Sinne darstellt, dass es sich von dem bisher Bekannten unterscheidet. Das Erfordernis der geistigen Schöpfung schließt die Anerkennung solcher Gebilde aus, die ohne eine eigentliche geistige Leistung lediglich durch mechanische Tätigkeit entstanden sind. Mit dem Merkmal der persönlichen Schöpfung kommt zweierlei zum Ausdruck: Einmal kann Schöpfer eines Werks immer nur ein Mensch sein. Zum anderen muss die Schöpfung von der Persönlichkeit ihres Urhebers geprägt sein; sie muss seine "Handschrift", seinen persönlichen Stil, sein Temperament erkennen lassen. Dabei dürfen die Anforderungen jedoch nicht überspannt werden. Welchen Zwecken das Werk dienen soll (z. B. der Erbauung, Belehrung, Unterhaltung oder auch der Werbung), ist gleichgültig.
Rz. 20
Inhalt des Urheberrechts: Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Urheberrecht ist also die Gesamtheit aller Rechtsbeziehungen des Schöpfers zu seinem Werk. Zu unterscheiden ist zwischen den Urheberpersönlichkeitsrechten, den Verwertungsrechten und den sonstigen Rechten des Urhebers.
Rz. 21
Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst
- das Veröffentlichkeitsrecht (der Urheber hat u. a. das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist),
- das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft,
- das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werks zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen ode...