Rz. 171
Auch die satzungsmäßig erbrachten Leistungen der folgenden als Katalog-Zweckbetriebe anerkannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterliegen (soweit nicht eine Steuerbefreiung greift) dem ermäßigten Steuersatz, weil mit ihrer Ausführung selbst die steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft unmittelbar verwirklicht werden:
Rz. 172
Krankenhäuser: Nach § 67 Abs. 1 AO ist ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen berechnet werden. Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach § 67 Abs. 1 AO berechnet wird. Krankenhäuser i. d. S. sind gem. § 2 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Folglich können Krankenhäuser nur mit ihren ärztlichen oder pflegerischen Leistungen einen Zweckbetrieb i. S. d. § 67 AO begründen.
Rz. 173
Sportvereine: Die z. B. als Eintrittsgeld für die von den Vereinen durchgeführten sportlichen Veranstaltungen erhobenen Beträge sind Entgelte für Leistungen, mit deren Ausführung selbst die steuerbegünstigten Zwecke eines in § 67a AO bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht werden. Dies gilt nicht, wenn die Besteuerungsgrenze des § 67a Abs. 1 AO überschritten wurde und im Falle des Verzichts auf deren Anwendung hinsichtlich der in § 67a Abs. 3 S. 2 AO genannten Veranstaltungen. Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind nach § 67a Abs. 1 AO ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich USt insgesamt 45.000 EUR im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Verzichtet die Körperschaft auf die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 EUR, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins unter den Voraussetzungen von § 67a Abs. 3 AO ein Zweckbetrieb. Wird die Zweckbetriebsgrenze überschritten, sind sämtliche sportlichen Veranstaltungen eines Jahres als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln. Das gilt auch für Vereine, die keine bezahlten Sportler einsetzen.
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung der Körperschaft nicht aus, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.
Unter Sportvereinen sind alle gemeinnützigen Körperschaften zu verstehen, bei denen die Förderung des Sports Satzungszweck ist. Dies gilt also z. B. auch für Sportverbände und für Sportvereine, die Fußballveranstaltungen unter Einsatz ihrer Lizenz-Spieler nach der "Lizenzordnung Spieler" der Organisation "Die Liga-Fußballverband e. V. – Ligaverband" durchführen.
Als sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins anzusehen, die es aktiven Sportlern (die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen) ermöglicht, Sport zu treiben. Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person oder Körperschaft eine sportliche Darbietung erbringt. Die Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein.
Gestattet ein als gemeinnützig anerkannter Eislaufverein sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern die Benutzung seiner Eisbahn gegen Entgelt und vermietet er in diesem Zusammenhang Schlittschuhe, unterliegen diese entgeltlichen Leistungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden. Dies setzt u. a. voraus, dass der Eislaufverein mit den Leistungen zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Ein Wettbewerb i. d. S. liegt vor, wenn im Einzugsbereich des Eislaufvereins ein nicht steuerbegünstigter Unternehmer den Nutzern der Eisbahn gleiche Leistungen wie der Eislaufverein anbietet oder anbieten könnte. Der BFH stellt bei der Beurteilung der Wettbewerbssituation auf den Einzugsbereich der Körperschaft ab. Im entschiedenen Fall, in dem er die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes abgelehnt hat, umfasste der Einzugsbereich 50 km. Die Wettbewerbsverzerrung ergab ...