Rz. 133
§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG ist durch Gesetz v. 25.8.1992 m. W. v. 1.1.1993 angefügt worden. Entsprechend Art. 68f. MwStSystRL sieht die Vorschrift vor, dass die Steuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen i. S. v. § 1a UStG grundsätzlich mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats, entsteht.
Rz. 134
Nach h. M. kann unter dem Begriff der Rechnungsausstellung nur die Aushändigung bzw. Begebung der Rechnung an den Erwerber verstanden werden, da die interne Ausstellung durch den Lieferer ein manipulierbares und nicht zu kontrollierendes Merkmal ist. Vorausrechnungen oder Anzahlungsrechnungen sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da die Steuer nicht vor Bewirkung des innergemeinschaftlichen Erwerbs entstehen kann. Bewirkt ist der innergemeinschaftliche Erwerb erst, wenn der Gegenstand der Lieferung ins Inland gelangt.
M.E. gilt das auch in den Fällen des § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG.
Rz. 135
Das bedeutet konkret:
- Wird die Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung vom liefernden Unternehmer in dem Monat ausgestellt, in dem die Lieferung ausgeführt wurde, so entsteht die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem dieser Monat liegt.
- Wird die Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung vom liefernden Unternehmer in dem auf den Monat der Ausführung der Lieferung folgenden Monat ausgestellt, so entsteht die Erwerbsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Monat der Rechnungsausstellung liegt.
- Wird die Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung überhaupt nicht oder frühestens nach Ende des auf den Monat der Ausführung der Lieferung folgenden Monats ausgestellt, so entsteht die Erwerbsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der auf den Monat der Lieferung folgende Monat liegt.
Der deutsche Unternehmer D (Monatszahler) bekommt vom französischen Hersteller F am 10. Dezember 01 eine Maschine geliefert. Die Rechnung erhält D am 20. Februar 02. Die Erwerbsteuer entsteht mit Ablauf des 31. Januar 02. D hat den innergemeinschaftlichen Erwerb in seiner USt-Voranmeldung für Januar 02 anzumelden.
Rz. 136
Da für die Verbringensfälle (§ 1a Abs. 2 UStG) keine besondere Regelung über den Zeitpunkt des Entstehens der Erwerbsteuer besteht, wird man die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG auch in diesen Fällen anzuwenden haben. Das kann aber nur gelten, soweit für diesen Vorgang eine Pro-Forma-Rechnung (§ 14a UStG Rz. 23) ausgestellt worden ist. Stellt der Unternehmer für das Verbringen eines Gegenstands innerhalb des Unternehmens keine Rechnung aus, so wird man den Zeitpunkt des Entstehens der Erwerbsteuer mit dem Ablauf des dem innergemeinschaftlichen Verbringen folgenden Monats annehmen müssen.
Der deutsche Unternehmer D (Monatszahler) verbringt am 10. Dezember 01 eine Maschine aus seiner Betriebsstätte in Frankreich zu seinem Stammhaus nach Deutschland. Die Maschine soll von dort aus in Deutschland verkauft werden. D hat für das Verbringen keine Rechnung ausgestellt. – Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb i. S. v. § 1a Abs. 2 UStG entsteht mit Ablauf des Monats Januar 02. D hat die Erwerbsteuer in seiner USt-Voranmeldung für Januar 02 anzumelden.