3.11.2.1 Allgemeines
Rz. 115
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erstreckt sich nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG auf steuerpflichtige Lieferungen von
- Mobilfunkgeräten,
- Tablet-Computern,
- Spielekonsolen sowie
- integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand,
- wenn die Summe der für die betroffenen Gegenstände in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt.
Rz. 116
Von § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG werden nur Lieferungen, nicht aber sonstige Leistungen im Zusammenhang mit den o. g. Gegenständen erfasst. Die Verlagerung der Steuerschuld ist weiter davon abhängig, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist (§ 13b Abs. 5 S. 1 2. Hs. UStG). Er muss nicht selbst derartige Lieferungen ausführen. Bei Lieferungen an Nichtunternehmer (insbesondere im Einzelhandel) bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers, unabhängig vom Rechnungsbetrag.
3.11.2.2 Mobilfunkgeräte
Rz. 117
Mobilfunkgeräte i. S. von § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG sind nach Auffassung der Verwaltung Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Mobilfunk-Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten. Hiervon werden insbesondere alle Geräte erfasst, mit denen Telekommunikationsleistungen in Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke in Anspruch genommen werden können, z. B. Telefone zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-Netzwerken (insbesondere für den zellularen Mobilfunk – Mobiltelefone – und Satellitentelefone) und mobile Datenerfassungsgeräte mit der Möglichkeit zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-Netzwerken. Hierzu gehören nicht CB-Funkgeräte und Walkie-Talkies.
Rz. 118
Daraus lässt sich schließen, dass nach Verwaltungsauffassung das Reverse-Charge-Verfahren nur für solche Mobilfunkgeräte zur Anwendung kommen soll, die in den großen kommerziellen Mobilfunknetzen betrieben werden können. Die daneben existierenden besonderen Mobilfunkarten (wie z. B. Taxifunk, Amateurfunk, Betriebsfunk, CB-Funk) sollen offenbar nicht umfasst sein. Die hierfür verwendbaren Wechselsprechgeräte fallen demnach nicht unter die Regelung.
Rz. 119
Unter die Regelung fällt auch die Lieferung von kombinierten Produkten (sog. Produktbundle), d. h. gemeinsame Lieferungen von Mobilfunkgeräten und Zubehör zu einem einheitlichen Entgelt, wenn die Lieferung des Mobilfunkgeräts die Hauptleistung darstellt (Abschn. 13b.7 Abs. 1 S. 3 UStAE).
Rz. 120
Die Lieferung von Geräten, die ausschließlich reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen, fällt dagegen nicht unter die Regelung. Z. B. gehören daher folgende Gegenstände nicht zu den Mobilfunkgeräten i. S. von § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG (Abschn. 13b.7 Abs. 1 S. 5 UStAE):
- Navigationsgeräte;
- Computer, soweit sie eine Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke nicht ermöglichen (z. B. Tablet-PC);
- Mp3-Player;
- Spielekonsolen;
- On-Bord-Units.
Rz. 121
Ausweislich der Gesetzesbegründung fällt Zubehör für Mobilfunkgeräte grundsätzlich nicht unter die Regelung. Werden Mobilfunkgeräte und Zubehör jedoch nicht getrennt, sondern als sog. Produktbundle (Rz. 119) verkauft, fallen solche gemeinsamen Lieferungen von Mobilfunkgeräten und Zubehör zu einem einheitlichen Entgelt wohl unter § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG.
3.11.2.3 Tablet-Computer
Rz. 122
Ein Tablet-Computer ist nach der Definition in Abschn. 13b.7 Abs. 1a UStAE ein tragbarer, flacher Computer in besonders leichter Ausführung, der vollständig in einem Touchscreen-Gehäuse untergebracht ist und mit den Fingern oder einem Stift bedient werden kann.
3.11.2.4 Spielekonsolen
Rz. 123
Spielekonsolen sind nach der Definition in Abschn. 13b.7 Abs. 1b UStAE Computer oder computergesteuerte Geräte, die in erster Linie für Videospiele entwickelt werden. Neben den Spielen können sie weitere Funktionen bieten, z. B. Wiedergabe von Audio-CDs, Video-DVDs und Blue-ray Discs.
3.11.2.5 Integrierte Schaltkreise
Rz. 124
Ein integrierter Schaltkreis ist eine auf einem einzelnen (Halbleiter-)Substrat (sog. Chip) untergebrachte elektronische Schaltung (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung). Zu den integrierten Schaltkreisen zählen insbesondere Mikroprozessoren und CPUs (Central Processing Unit, Hauptprozessor einer elektronischen Rechenanlage). Die Lieferungen dieser Gegenstände fallen unter die Umsätze i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, sofern sie (noch) nicht in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand (Endprodukt) eingebaut wurden; ein Gegenstand ist für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe insbesondere dann geeignet, wenn er ohne weitere Be- oder Verarbeitung an einen Endverbraucher geliefert werden kann. Die vorgenannten Voraussetzungen sind nach Verwaltungsauffassung immer dann erfüllt, wenn integrierte Schaltkreise unverbaut an Unternehmer geliefert werden; dies gilt auch dann, wenn unverbaute integrierte Schaltkreis...