Rz. 66
§ 14 Abs. 4 S. 1 UStG beinhaltet in den Nummern 1 bis 10 die Pflichtangaben einer Rechnung, die auch für eine (umsatzsteuerliche) Gutschrift gelten. Die Angaben der Nummern 1 bis 8 sind in allen Rechnungen anzugeben, die Nummern 9 und 10 nur in den gesetzlich definierten Fällen, wobei für Rechnungen über Kleinbeträge und Fahrausweise allerdings die Sonderregelungen der §§ 33 und 34 UStDV gelten (Rz. 130 ff.). Weitere Pflichtangaben können sich aus § 14a UStG ergeben.
Die Unterschrift des Rechnungsausstellers bzw. des leistenden Unternehmers auf der Rechnung ist nicht erforderlich, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob eine eventuell gleichwohl auf der Rechnung befindliche Unterschrift lesbar ist oder nicht.
Rz. 66a
Die Verpflichtung zur Aufnahme gesetzlich definierter Angaben in einer Rechnung verfolgt das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer sowie deren Überprüfung zu gewährleisten. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH müssen die Rechnungsangaben daher eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt somit, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Der Leistungsempfänger hat die in der Rechnung enthaltenen Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen; dies liegt regelmäßig in seinem eigenen Interesse, da nur eine ordnungsgemäße Rechnung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG berechtigt.
Rz. 67
Die Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung gilt zwar nicht als Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG (Abschnitt 14.5 Abs. 1 Satz 12 UStAE), jedoch könnte § 379 Abs. 1 Nr. 1 AO einschlägig sein, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einen Beleg ausstellt, der in tatsächlicher Hinsicht unrichtig ist. Den Rechnungsaussteller kann zudem die Rechtsfolge des § 14c Abs. 1 UStG treffen.
Rz. 68
In Ergänzung des § 14 Abs. 4 UStG können sich die erforderlichen Pflichtangaben gem. § 31 Abs. 1 S. 1 UStDV auch aus mehreren Dokumenten ergeben, wobei gem. § 31 Abs. 1 S. 2 UStDV in einem dieser Dokumente das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben sind. Es sind auch die anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die Angaben des § 14 Abs. 4 UStG ergeben. Diese Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein (§ 31 Abs. 1 S. 3 UStDV).