Rz. 69
§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG verlangt die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers.
Rz. 70
Dabei ist diesen Anforderungen genügt, wenn sich aufgrund der in der Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen (§ 31 Abs. 2 UStDV). Es ist ausreichend, wenn der Leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger durch die Gesamtheit der Rechnungsangaben eindeutig identifizierbar und eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird.
Rz. 71
Zur Identifizierung des leistenden Unternehmers bzw. des Leistungsempfängers sind aber insbesondere fehlende oder falsche Rechtsformzusätze unschädlich, wenn jegliche Zweifel über die Identität ausgeschlossen sind. Demgegenüber hat z. B. das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine Rechnung, in der die Bezeichnung "X-GmbH" anstelle der zutreffenden Bezeichnung "X-Sp-z.o.o." – eine GmbH polnischen Rechts – verwendet worden ist, jedenfalls dann Zweifel über die Identität begründet, wenn wegen der verkürzten Namensangabe eine Verwechslungsgefahr mit einer Schwestergesellschaft besteht, die unter der gleichen Anschrift domizilierte. Gegen diese strenge Sichtweise ist unter dem Gesichtspunkt, dass Rechnungen den Leistungsempfänger eindeutig benennen müssen, nichts einzuwenden.
Rz. 72
Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH wurde das Merkmal vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers nur durch die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers erfüllt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Nach Auffassung des EuGH wird der Begriff "Anschrift" aber allgemein weit verstanden, sodass die gewöhnliche Bedeutung dieses Begriffs jede Art von Anschriften, einschließlich einer bloßen Briefkastenanschrift umfasst, sofern die Person unter dieser Anschrift erreichbar ist. Daher ist es für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch den Empfänger und Gegenständen oder Leistungen nicht erforderlich, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Nachdem sich der BFH dieser Rechtsauffassung angeschlossen hat, kommt nunmehr der Frage der Erreichbarkeit des leistenden Unternehmers unter dieser Anschrift entscheidende Bedeutung zu. Auch wenn eine Briefkastenanschrift ausreicht, sollte der Rechnungsempfänger die dortige Erreichbarkeit des leistenden Unternehmers überprüfen und nachweisbar dokumentieren, andernfalls dürfte er sich gegenüber der Finanzverwaltung nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können und die ihn treffende Beweislast treffen, falls der leistende Unternehmer später nicht mehr unter der Rechnungsanschrift (für die Finanzverwaltung) erreichbar ist. Es dürfte weiterhin selbstverständlich sein, dass für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug der Rechnungsaussteller und der leistende Unternehmer grundsätzlich identisch sein müssen. Lediglich bei gemeinsamem Erwerb durch mehrere Personen in Form einer nicht selbst unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft sind zwar die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen, die Rechnung ist jedoch weiterhin gegenüber der Gemeinschaft zu erteilen (Rz. 79 ff.).
Rz. 73
Unabhängig hiervor kann aber die Anschrift des Leistungsempfängers grundsätzlich gem. Abschn. 14.5 Abs. 2 S. 3 UStAE durch ein Postfach oder eine Großkundenadresse ersetzt werden. Unschädlich ist es z. B. auch, wenn anstelle von Straße und Hausnummer der überregional bekannte Name des Hauses – z. B. "Villa Seeblick" oder "Hotel Post in X-Stadt" oder ähnliche Angaben – angegeben werden, die eine eindeutige Ermittlung der Anschrift ermöglichen.
Rz. 74
Nach Abschn. 14.5 Abs. 5 S. 2 UStAE gilt jede betriebliche Anschrift als vollständige Anschrift, wenn der Unternehmer über mehrere Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Betriebsstellen verfügt.
Rz. 75
Gem. § 31 Abs. 3 UStDV dürfen auch Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole für die in § 14 Abs. 4 Nr. 1 (und 5) UStG erforderlichen Angaben verwendet werden, wenn deren Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen zur Rechnung eindeutig festgelegt sind. Diese anderen Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller der Rechnung als auch beim Rechnungsempfänger vorhanden sein, weil sonst eine Überprüfung nicht möglich ist.
Rz. 75a
Zudem können im Geschäftsverkehr übliche Abkürzungen verwendet werden. Bei Gesellschaften sollte die Gesellschaftsform ordnungsgemäß angegeben werden. Hierzu zählt auch bei Kapitalgesellschaften in Gründung der Zusatz "i.G." sowie bei Kapitalgesellschaften in Liquidation der Zusatz "i.L.".