Rz. 115
§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG fordert die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes i. S. d. § 12 UStG oder § 24 Abs. 2 S. 1 UStG sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG gilt (unionsrechtliche Grundlagen: Art. 226 Nr. 9 und Nr. 10 MwStSystRL).
Es genügt also nicht die Angabe "Lieferung eines Schranks am 2.1.2012 zum Preis von 1.000 EUR zzgl. 190 EUR USt", vielmehr muss es lauten: "zzgl. 19 % USt = 190 EUR". Für Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, findet § 32 UStDV Anwendung (Rz. 111).
Die zum Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständige Entrichtung der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 26b Abs. 1 UStG dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann (§ 26b Abs. 2 UStG).
Die Abrechnung des leistenden Unternehmers gegenüber dem Leistungsempfänger mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über eine grundsätzlich steuerfreie Leistung mit Optionsmöglichkeit wird als Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG gewertet (Abschn. 9.1 Abs. 3 S. 6 bis 7 UStAE).
Rz. 116
Ein Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG ist nicht berechtigt, in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert auszuweisen (§ 19 Abs. 1 S. 4 UStG). Trotzdem besteht auch für den Kleinunternehmer eine Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen in den in § 14 Abs. 2 UStG genannten Fällen. In der Anwendungspraxis wird aber zur Klarstellung regelmäßig ein Hinweis auf den fehlenden Steuerausweis aufgenommen, z. B. "kein gesonderter Umsatzsteuerausweis als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG" oder "Im ausgewiesenen Betrag ist gem. § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten". Nach dem Regierungsentwurf des JStG 2024 soll die Kleinunternehmerregelung allerdings mWv 1.1.2025 zu einer Steuerbefreiungsvorschrift umqualifiziert werden, sodass ein entsprechender Hinweis auf die Steuerbefreiung fortan in der Rechnung aufzunehmen sein wird.
Rz. 117
Bei Hinweis auf die Steuerbefreiung bedarf es nicht der Angabe der entsprechenden Steuerbefreiungsvorschrift des UStG oder gar der unionsrechtlichen Grundlage in der MwStSystRL (Abschn. 14.5 Abs. 20 S. 2 UStAE). Vielmehr soll nach Abschn. 14.5 Abs. 20 S. 3 bis 4 UStAE nur ein Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung enthalten sein (z. B. "steuerfreie Vermietung", "steuerfreier Export", "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung", "als ärztliche Behandlung steuerfrei", "keine USt wegen Steuerbefreiung für Krankentransporte"). Dies folgt auch schon aus dem Erfordernis des Belegnachweises für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die voraussetzt, dass in einer Rechnung über diese Lieferung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten ist.
In den Fällen der Frage der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG erlangt der Hinweis auf eine Steuerbefreiung eine besondere Bedeutung, da der Leistungsempfänger bei steuerfreien Umsätzen nicht Steuerschuldner werden kann.
Rz. 118 einstweilen frei