Rz. 110
Eine Rechnung muss gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, enthalten (unionsrechtliche Grundlage: Art. 226 Nr. 8 MwStSystRL). Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinne ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer (§ 10 Abs 1 S. 2 UStG). Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das (Netto-)Entgelt nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG ausgewiesen sind, berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. Eine solche fehlerhafte Rechnung ist allerdings mit Rückwirkung berichtigungsfähig, wenn durch die Angabe des Bruttorechnungsbetrags und des gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags das Entgelt als Bemessungsgrundlage ohne weiteres errechnet werden kann.
Rz. 111
Darüber hinaus verlangt § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG auch eine getrennte Aufschlüsselung des Entgelts nach Steuersätzen und nach einzelnen Steuerbefreiungen.
Der selbstständige Zahnarzt Z behandelt einen Patienten steuerfrei nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG und liefert ihm noch eine gem. § 4 Nr. 14 S. 2 UStG steuerpflichtige und nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Zahnprothese. Außerdem verkauft Z dem Patienten noch steuerpflichtig zum Regelsteuersatz eine Mundpflegespülung.
Z muss in seiner Rechnung die Entgelte gesondert aufführen und unter Beachtung von § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG (Rz. 115) den Steuersatz angeben, der auf die jeweilige Leistung entfällt und außerdem auf die Steuerbefreiung hinweisen (Rz. 117). Ggf. muss er eine Anzahlung einem dieser Umsätze zuordnen und gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG (Rz. 104) in der Rechnung auf die frühere Vereinnahmung dieser Anzahlung hinweisen.
Es dürfte wohl auch zulässig sein, wenn in der Rechnung die Entgelte für die demselben Steuersatz oder derselben Steuerbefreiung unterliegenden Entgelte zusammengefasst in einer Summe angegeben werden (sog. Paketentgelte); nicht erforderlich ist sodann eine Aufschlüsselung dieser Paketentgelte auf die im Paket enthaltenen einzelnen Leistungen. Wenn in einer Rechnung über Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben wird, ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird (§ 32 UStDV).
Rz. 112
Die Angabe bzw. der Hinweis auf im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen beschränkt sich entsprechend § 31 Abs. 1 UStDV auf solche Minderungen, die zwar bereits vereinbart wurden (z. B. regelmäßige Skontogewährung oder sog. Jahresbonus), deren Inanspruchnahme oder Höhe im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung aber noch nicht feststeht (Abschn. 14.5 Abs. 19 UStAE). Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe wie z. B. "2 % Skonto bei Zahlung bis ..." den Anforderungen des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG. Der erforderliche Hinweis kann sich jedenfalls auch dann aus anderen Dokumenten (z. B. abstrakte Konditionsvereinbarungen) ergeben, wenn in dem konkreten Abrechnungsdokument ausdrücklich auf diese Dokumente hingewiesen wird (Rz. 100b).
Unternehmer U liefert aufgrund eines Rahmenvertrags an Abnehmer A. In diesem Rahmenvertrag werden folgende Preisstaffeln vereinbart: Bei Abnahme von jährlich bis zu 100 Stück 3 % Rabatt, bei Abnahme von 101 bis 200 Stück 6 % Rabatt und bei mehr als 200 Stück 9 % Rabatt. Die Rabattgutschrift erfolgt jeweils nach dem Ende des Kalenderjahrs.
Wenn nun z. B. im Februar über die Lieferung von 30 Stück abgerechnet wird, steht die Höhe der Minderung des Entgelts für das laufende Jahr noch nicht fest. Dann muss in der Rechnung auf die Rabattvereinbarung des Rahmenvertrags – z. B. durch einen Hinweis wie "Es ergeben sich Entgeltminderungen aufgrund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen", "Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen" oder "Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen" – hingewiesen werden.
Vereinbarungen des leistenden Unternehmers mit Dritten, die nicht Leistungsempfänger sind, müssen in der Rechnung nicht bezeichnet werden.
Rz. 113
Durch diese Rechnungsanforderung soll erreicht werden, dass sich die Minderung des Entgelts durch die spätere Rabattgewährung entsprechend niederschlägt in der Berichtigung des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers. Dieser Hinweis macht der Verwaltung die Kontrolle der Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 1 S. 2 bis 2 UStG leichter.
Rz. 1...