Rz. 9
Anstelle des Kj. als Regelbesteuerungszeitraum kommt ein verkürzter Besteuerungszeitraum in folgenden Fällen in Betracht:
- kraft Gesetzes, wenn ein Drittlandsunternehmer elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringt und vom Wahlrecht der Einortregistrierung (One-Stop-Shop) gem. § 18 Abs. 4c UStG (§ 18 Abs. 4a-7 UStG Rz. 8ff.) Gebrauch macht (§ 16 Abs. 1a UStG). Das Gleiche gilt, wenn ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringt und vom Wahlrecht der Einortregistrierung (One-Stop-Shop) gem. § 18 Abs. 4e UStG (§ 18 Abs. 4a-7 Rz. 14a) Gebrauch macht (§ 16 Abs. 1b UStG);
- kraft Gesetzes, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kj. ausgeübt hat (§ 16 Abs. 3 UStG);
- durch Bestimmung des FA, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist (§ 16 Abs. 4 UStG).
Im ersten Fall (§ 16 Abs. 1a und 1b UStG) ist der Besteuerungszeitraum zwingend das Kalendervierteljahr. In den beiden anderen Fällen (§ 16 Abs. 3 und 4 UStG) ist der Besteuerungszeitraum auf einen Teil des Kj. beschränkt. Dabei muss es sich nicht notwendigerweise um ganze Quartale oder Monate handeln. Der Besteuerungszeitraum muss folglich auch nicht mit den Voranmeldungszeiträumen des § 18 Abs. 2 UStG identisch sein. Besteuerungszeitraum kann sowohl ein Zeitraum vom Beginn eines Kj. bis zu einem beliebigen Tag innerhalb des Kj. oder ein Zeitraum von einem beliebigen Tag bis zum Ende des Kj. oder auch jeder zwischen dem Anfang und dem Ende des Kj. gelegene Zeitraum sein. Der Besteuerungszeitraum geht jedoch in keinem Fall über die Jahreswende hinaus. Hat also z. B. ein Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit von Mai des Jahres 01 bis Juni des Jahres 02 ausgeübt, so ergeben sich zwei aus den Teilen der beiden Kj. bestehende Besteuerungszeiträume.
Rz. 10
Im Fall eines verkürzten Besteuerungszeitraums ist für die Steuerberechnung nur die in diesem Zeitraum entstandene Steuer maßgebend (§ 16 Abs. 1 UStG). Entsprechendes gilt für die nach § 6a Abs. 4 S. 2 UStG, nach § 14c UStG und nach § 17 Abs. 1 S. 6 UStG geschuldeten Steuerbeträge (§ 16 Abs. 1 S. 4 UStG). Folgerichtig können auch nur die in diesen Zeitraum fallenden Vorsteuerbeträge abgezogen werden (§ 16 Abs. 2 UStG). Eine Umrechnung in einen Jahresumsatz kommt nur in Betracht, wenn der Gesamtumsatz in einem Kj. maßgebend ist. Das ist der Fall bei der Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 3 S. 3 UStG) und bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Rz. 11
Ist das Kalendervierteljahr gem. § 16 Abs. 1a S. 1 UStG der Besteuerungszeitraum, ist für die Steuerberechnung von der Summe der elektronischen Dienstleistungen durch einen im Drittland ansässigen Unternehmer an Nichtunternehmer in der EU, der vom Wahlrecht der Einortregistrierung § 3a Abs. 5 UStG (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 3a UStG) Gebrauch gemacht hat, auszugehen. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Umsätze im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind und für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist (§ 16 Abs. 1a S. 2). Die in diesen Zeitraum fallenden Vorsteuerbeträge können dabei nicht abgezogen werden (§ 16 Abs. 1a S. 3 UStG). Sie müssen vielmehr im Vergütungsverfahren gem. § 18 Abs. 9 UStGgeltend gemacht werden. Dies gilt auch in den Fällen des § 16 Abs. 1b UStG.
Rz. 12
Der Unternehmer hat die (Jahres-)Steuererklärung für die abgekürzte Besteuerungsperiode – abweichend von den allgemeinen Abgabefristen (§ 18 Abs. 1–4 Rz. 69) – binnen eines Monats nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben (§ 18 Abs. 3 S. 2 UStG). Die vorzeitige Anforderung der (Jahres-)Steuererklärung soll der Sicherung des Steueraufkommens dienen. Im Fall der Einortregistrierung ist die Steuererklärung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums elektronisch beim BZSt abzugeben (§ 18 Abs. 4c S. 1 UStG; § 18 Abs. 4a-7 Rz. 11), bzw. für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer § 18 Abs. 4e S. 1 UStG.