Rz. 63
Seit dem 1.1.1999 ist der Euro die Währung diverser EU-Mitgliedstaaten. Für eine Übergangszeit bis 31.12.2001 (dem Zeitpunkt der Einführung des Eurogelds) waren unwiderrufliche Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen dieser EU-Mitgliedstaaten festgelegt worden.
Rz. 64
Bei Umrechnungen von Euro-Beträgen in DM war seit dem 1.1.1999 der Ausgangsbetrag mit dem sechsstelligen Umrechnungskurs (1,95583 DM) zu multiplizieren. Bei Umrechnung von DM-Beträgen in Euro war der Ausgangsbetrag durch den sechsstelligen Umrechnungskurs (1,95583 DM) zu dividieren.
Rz. 65
Die Europäische Zentralbank (EZB) veröffentlicht seit Januar 1999 täglich Euro-Referenzkurse für die nationalen Währungseinheiten der EU-Staaten, die nicht den Euro eingeführt haben, und für Landeswährungen wichtiger Drittstaaten. Für die Berechnung der USt und der abziehbaren Vorsteuerbeträge werden die monatlichen Durchschnittswerte aus den von der EZB täglich veröffentlichten Euro-Referenzkursen gebildet, welche das BMF als Durchschnittskurse monatlich durch Veröffentlichung in Teil I des Bundessteuerblatts bekannt gibt. Maßgebend ist bei der Soll-Besteuerung der Durchschnittskurs für den Monat, in dem die Leistung ausgeführt oder – im Fall der Anzahlungsbesteuerung – das Entgelt bzw. Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 16 Abs. 6 S. 1). Bei der Ist-Besteuerung ist der Durchschnittskurs des Monats maßgebend, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (§ 16 Abs. 6 S. 2 UStG). Kursänderungen innerhalb der Zeit zwischen Leistungsausführung und Entgeltvereinnahmung bzw. zwischen Entgeltvereinbarung und -vereinnahmung bleiben nach Auffassung der Verwaltung unberücksichtigt. Eine Umrechnung für diese Währungen oder für Währungen, für die kein Durchschnittskurs bekannt gegeben wird, kann auch nach dem Tageskurs erfolgen, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, falls das FA dies gestattet.
Rz. 66
Drittlandsunternehmer, die von der Einortregistrierung gem. § 18 Abs. 4c und 4e UStG, bzw. den besonderen Besteuerungsverfahren (OSS) nach §§ 18i-k UStG Gebrauch machen, müssen bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung einheitlich den Umrechnungskurs des letzten Tags des Besteuerungszeitraums (Rz. 22) bzw. – falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs von der Europäischen Zentralbank festgelegt wurde – den für den nächsten Tag festgelegten Umrechnungskurs anwenden (§ 16 Abs. 6 S. 4 u. 5 UStG). Die Anwendung eines monatlichen Durchschnittskurses gem. § 16 Abs. 6 S. 1 bis 3 UStG ist hier nicht möglich, da es dabei zu Abweichungen bei der Zahlung und Überweisung an sowie bei Prüfungen durch die anderen EU-Mitgliedstaaten kommen könnte.
Rz. 66a
Seit dem 1.1.2015 gilt eine Sonderregelung für bestimmte sonstige Leistungen, die unter § 3a Abs. 5 UStG fallen (sog. MOSS-Verfahren). Hierdurch können sich Leistungsorte im übrigen Gemeinschaftsgebiet ergeben, die nicht stets eine Eurowährung haben. Soweit hier in fremden Währungen abgerechnet wird, hält Abschn. 18h.1 Abs. 3 UStAE für im Inland ansässige Unternehmer eine Regelung vor. Danach sind die Beträge in der Umsatzsteuererklärung in Euro anzugeben; es sei denn, der EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt, sieht die Angabe der Beträge in seiner Landeswährung vor. In den Fällen der Angabe der Beträge in einer vom Euro abweichenden Landeswährung muss der Unternehmer bei der Umrechnung von Werten in die fremde Währung einheitlich den von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums bzw., falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums festgelegten Umrechnungskurs anwenden. Die Anwendung eines monatlichen Durchschnittskurses ist ausgeschlossen.
Eine ähnliche Regelung für Unternehmer, die im Drittlandsgebiet ansässig sind und Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen, enthält Abschn. 18.7a Abs. 3 UStAE. Bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung muss der Unternehmer einheitlich den von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums bzw., falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums festgelegten Umrechnungskurs anwenden (§ 16 Abs. 6 S. 4 und 5 UStG). Die Anwendung eines monatlichen Durchschnittskurses entsprechend § 16 Abs. 6 S. 1 bis 3 UStG ist ausgeschlossen.