Rz. 16
§ 17 Abs. 1 UStG, der in seinem S. 8 die Grundsatzregelung über die Berichtigung enthält (Umfang und Zeitpunkt bzw. Zeitraum), spricht diese unmittelbar für die Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus. Die Änderungsregelung gilt danach zunächst für
- die entgeltlichen steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und
- die den entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellten (fiktiven) unentgeltlichen Lieferungen (§ 3 Abs. 1b UStG) und unentgeltlichen sonstigen Leistungen (§ 3 Abs. 9a UStG) im Inland (Rz. 117 – Rz. 121).
Sinngemäß anwendbar ist die Änderungsvorschrift auch auf
Rz. 17
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG ist gem. § 17 Abs. 1 S. 5 UStG sinngemäß zu behandeln. Das gilt insgesamt für die in § 13b UStG geregelten Fälle, also auch für bestimmte Lieferungen von Gas und Elektrizität und seit dem 1.1.2002 in den Jahren 2005 bis heute durch Ergänzung des § 13b Abs. 2 UStG hinzugekommene Sachverhalte. Das heißt, dass dazu auch die Änderung durch das Gesetz v. 21.12.2020 betr. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation gem. § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG bzw. die Änderung durch das Gesetz v. 24.10.2022 mit der Erweiterung des Tatbestands in § 13b Abs. 2 Nr. 6 (Treibhausgas-Emissionshandel) dazugehören. Die Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG bedeutet, dass die Änderungen sowohl in der Bemessungsgrundlage des Leistungsempfängers bei der USt wie auch bei seinem Vorsteuerabzug zu berichtigen sind (Rz. 40 – Rz. 43, Rz. 131).
Rz. 18
Die unter § 1 Abs. 1a UStG fallenden Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung sind in § 17 UStG nicht ausdrücklich genannt. Systematisch handelt es sich bei ihnen um Lieferungen und sonstige Leistungen, die einzeln unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallen. In ihrer Bündelung in einer Geschäftsveräußerung unterliegen sie jedoch nicht der USt, sind also nicht steuerbar. Bereits deshalb scheiden eine Bemessungsgrundlage und ihre Änderung aus.
Rz. 19
Eine Änderung der Bemessungsgrundlage setzt die Steuerpflicht des betroffenen Umsatzes voraus, da nur steuerpflichtige Umsätze eine Bemessungsgrundlage haben. Ausnahmsweise gilt für die sinngemäße Anwendung des § 17 UStG auf die ZM nach § 18a Abs. 7 S. 2 UStG etwas anderes. Auch die sinngemäße Anwendung der Vorschrift nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG bei der Berichtigung des unrichtigen Steuerausweises in einer Rechnung kann trotz Steuerfreiheit eingreifen. Aber auch ein als nichtsteuerbar gem. § 1 Abs. 1a UStG (Geschäftsveräußerung) zu behandelnder Vorgang soll dann Gegenstand einer Entgeltserhöhung werden können, wenn Steuerbarkeit und Steuerpflicht angenommen und die Gegenleistung gezahlt worden ist.