Rz. 1
Die Vorschrift des § 18 Abs. 4a UStG hat ausschließlich Bedeutung für Sonderfälle des Besteuerungsverfahrens bei Steuerpflichtigen, die nicht bereits gem. § 18 Abs. 1 oder 3 UStG zur Übermittlung von USt-Voranmeldungen und/oder Jahreserklärungen verpflichtet sind. Im Einzelnen werden von § 18 Abs. 4a UStG erfasst:
Bestimmte Leistungsempfänger, die eine Steuer schulden, z. B.
- Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, die einen i.g. Erwerb tätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG);
- Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, die im Rahmen des Verfahrens zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG zum Steuerschuldner gem. § 13b Abs. 5 UStG werden;
- Kleinunternehmer, die als letzter Abnehmer gem. § 25b Abs. 2 UStG in ein sog. i.g. Dreiecksgeschäft i. S. d. § 25b UStG eingebunden sind;
- juristische Personen, die insoweit keine Unternehmer sind und einen i.g. Erwerb tätigen;
- juristische Personen, die insoweit keine Unternehmer sind und die im Rahmen des Verfahrens zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG zum Steuerschuldner gem. § 13b Abs. 5 UStG werden;
- juristische Personen, die gem. § 25b Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 UStG, auch sie insoweit keine Unternehmer sind, als letzter Abnehmer in ein sog. i.g. Dreiecksgeschäft eingebunden sind.
- Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG;
- in § 18 Abs. 4b UStG aufgeführte Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 S. 2 UStG bzw. Personen, die eine Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulden (§ 18 Abs. 4b, Rz. 1).
1.1 Leistungsempfänger ist Steuerschuldner (§ 18 Abs. 4a UStG)
Rz. 2
Tätigt ein regelversteuernder Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, schuldet er die Steuer als Leistungsempfänger (§ 13b Abs. 5 UStG) in den Fällen des Wechsels der Steuerschuldnerschaft i. S. d. § 13b UStG oder als letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 2 UStG, so hat er seine Erklärungspflichten im Rahmen des § 18 Abs. 1-3 UStG im Rahmen des "normalen" Besteuerungsverfahrens zu erfüllen. Für diese Unternehmer hat § 18 Abs. 4a UStG keine Bedeutung.
Allerdings bindet das UStG an verschiedenen Stellen auch juristische Personen ein, die entweder kein Unternehmer sind oder bezüglich des vorliegenden Tatbestands nicht im Rahmen ihres Unternehmens handeln (Rz. 1). Da sie insoweit nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1-3 UStG erfüllen, bildet § 18 Abs. 4a UStG die gesetzliche Grundlage, damit in diesen Fällen ein Besteuerungsverfahren durchgeführt werden darf. Als Beispiele können juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres Hoheitsbereichs sowie Vereine mit ihren Umsätzen im nichtunternehmerischen, ideellen Bereich genannt werden.
Mit Beginn des Besteuerungszeitraums 2024 sind auch Kleinunternehmer gesetzlich grundsätzlich nicht mehr verpflichtet eine USt-Jahreserklärung zu übermitteln. Bis dahin waren sie deshalb gem. § 18 Abs. 3 UStG zur Übermittlung von Jahreserklärungen verpflichtet, weil sie Unternehmer waren und das Innehaben der Unternehmereigenschaft das einzige Tatbestandsmerkmal des § 18 Abs. 3 UStG war. Seit jeher wird von Kleinunternehmern auch keine Abgabe von USt-Voranmeldungen verlangt, weil systembedingt deren Steuerzahllast im Regelfall bei 0 EUR liegt und sie deshalb gem. § 18 Abs. 2 S. 3 UStG in der Regel von FA nicht aufgefordert werden, USt-Voranmeldungen zu übermitteln. Der vorgenannte "Regelfall" ergibt sich aus dem Umstand, dass von Kleinunternehmern gem. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG für deren unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätze keine USt erhoben wird und sie gem. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG auch keine USt als VoSt abziehen dürfen. Allerdings werden auch Kleinunternehmer an verschiedenen Stellen in das Besteuerungsverfahren eingebunden und zwar in den in § 18 Abs. 4a UStG genannten Fällen (Rz. 1). Auch für Kleinunternehmer bildet mithin § 18 Abs. 4a UStG die notwendige gesetzliche Ergänzung, damit auch in diesen Fällen ein Besteuerungsverfahren durchgeführt werden darf.
Da z. B. im Fall des Vorliegens eines i.g. Erwerbs gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG die vorgenannten Personen nicht stets verpflichtet sind, eine USt-Voranmeldung abzugeben, weil als weiteres Tatbestandsmerkmal die sog. Erwerbsschwelle überschritten oder auf die Anwendung derselben verzichtet werden muss (§ 1a Abs. 3 und 4 UStG), empfiehlt sich in allen Fällen der Tz. 1 vor Anwendung des § 18 Abs. 4a UStG die entsprechenden Einzelkommentierungen zu konsultieren.
Rz. 3
Das Besteuerungsverfahren des § 18 Abs. 1-3 bedingt eine regelhafte Übermittlung von Voranmeldungen und Jahreserklärungen. Diese Regelhaftigkeit gilt nicht in den Anwendungsfällen des § 18 Abs. 4a UStG. Die diesbezüglichen Formulierungen in § 18 Abs. 4a UStG sind allerdings nur schwer fassbar. Bezüglich der Voranmeldungen seien § 18 Abs. 1 und 2, aber nicht 2a anwendbar. Voranmeldungen seien nur dann abzugeben, in denen die Steuer für die in § 18 Abs. 4a UStG genannten ...