Rz. 1
Die Vorschrift des § 18a UStG beinhaltet eine auf bestimmte innergemeinschaftliche Leistungen (also Lieferungen und sonstige Leistungen) beschränkte besondere Erklärungspflicht für die diese Leistungen ausführenden Unternehmer. Die Regelung erweitert die (umfangreichen) Erklärungspflichten des § 18 UStG um die Abgabe einer weiteren "Steuererklärung", der Zusammenfassenden Meldungen (ZM). Die Regelung wurde durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz mit Wirkung zum 1.1.1993 in das deutsche UStG eingefügt und nachfolgend mehrfach geändert und erweitert. Mit ihr wurden (unter anderem) die unionsrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands in dem damals geltenden Art. 22 Abs. 6 Buchst. b und Abs. 12 der 6. EG-Richtlinie und die in Art. 4 Abs. 1 S. 3 der Amtshilfe Verordnung bestimmten Mindestdaten über grenzüberschreitende Umsätze, die es unionsrechtlich in Deutschland zu erfassen galt, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die anderen Mitgliedstaaten der EU mussten ab dem 1.1.1993 inhaltlich vergleichbare Erklärungspflichten vorhalten.
Rz. 2
Nachfolgende Änderungen des § 18a UStG erfolgten durch Gesetz v. 21.12.1993,
durch das Jahressteuergesetz 1996 v. 11.10.1995,
durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 v. 12.12.1996,
durch Gesetz v. 19.12.2000,
durch Gesetz v. 15.12.2003,
durch Gesetz v. 22.9.2005,
durch das Jahressteuergesetz 2007 v. 13.12.2006,
durch das Jahressteuergesetz 2009 v. 19.12.2008 und das Steuerbürokratieabbaugesetz v. 20.12.2008.
Rz. 3
Eine wichtige Änderung des § 18a UStG erfolgte mW zum 1.7.2010 durch das Gesetz v. 8.4.2010;, diese erneute Erweiterung war aufgrund der Richtlinie 2008/117/EG des Rates v. 16.12.2008 unionsrechtlich vorgegeben. Die Vorschrift wurde insbesondere dahin gehend angepasst, dass die ZM zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums ohne die Möglichkeit einer Fristverlängerung abzugeben ist; und dies unabhängig davon, ob dem Unternehmer die Dauerfristverlängerung nach den §§ 46ff. UStDV für die Abgabe seiner USt-Voranmeldungen gewährt wurde oder nicht. Zugleich wurde der Meldezeitraum für Unternehmer bei Lieferungen – nicht aber für sonstige Leistungen – durch die Schaffung einer relativ geringen Umsatzgrenze (von 50.000 EUR) auf einen Monat verkürzt. Gerade bei hochwertigen Wirtschaftsgütern (z. B. PKW) ist dieser Betrag aber leicht überschritten, sodass sehr schnell der monatliche Meldezeitraum zur Anwendung kommen kann.
Rz. 4
Durch Art. 12 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 wurde mW zum 1.1.2017 der Absatz 11 des § 18a UStG neu gefasst und in Abs. 1 und 2 wurden jeweils die Worte "nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung" gestrichen. Abs. 11 des § 18a UStG verweist nunmehr allgemein auf die ergänzende Geltung der Regelungen des Besteuerungsverfahrens der Abgabenordnung, mit Ausnahme von § 152 AO; die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist seitdem nicht mehr möglich (Rz. 158).
Rz. 5
Die nächste Änderung des § 18a UStG erfolgte zum 1.1.2020; diese war unionsrechtlich vorgegeben. Zunächst erfolgten durch Art. 75 des Gesetzes v. 20.11.2019 redaktionelle Änderungen in Abs. 5 S. 6 und in Abs. 12 S. 2 Nr. 5, wonach zukünftig bei der Datenverarbeitung nur der Begriff "verarbeitet" verwendet wird.
Rz. 6
Die weiteren Änderungen des § 18a UStG durch das vorgenannte Gesetz beruhten auf der Umsetzung der sog. "quick fixes". Hier ist zunächst hervorzuheben, dass sich die Bedeutung der Abgabe einer richtigen ZM durch die Änderung von Art. 138 MwStSystRL deutlich erhöht hat. Durch die Einfügung eines neuen Absatzes 1a in diese Vorschrift wurde die Abgabe einer ordnungsgemäßen ZM nach der deutschen Regelung vor allem zur materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen; Ähnliches gilt für die Meldung grenzüberschreitender Lieferungen in Konsignationslager. In deutsches Recht umgesetzt wurde dies in Bezug auf innergemeinschaftliche Lieferungen gleichfalls mWv 1.1.2010 durch einen neu gefassten § 4 Nr. 1b UStG, der die Abgabe einer vollständigen und richtigen ZM gleichfalls zur materiellen Voraussetzung der Steuerfreiheit solcher Lieferungen macht. Diese neue Bedeutung der Rechtswirkungen der ZM ergibt sich also nicht direkt aus § 18a UStG, sondern aus dem Zusammenwirken der § 6a und § 4 Nr. 1b UStG, für den unerfahrenen Gesetzesanwender ist das nicht gleich erkennbar. Mit diesem Gesetz wurde des Weiteren eine Erweiterung der Meldepflicht in der ZM für Lieferungen in Konsignationslager (vgl. § 6b UStG) eingefügt, hierzu wurden die Abs. 6 und 7 des § 18a UStG geändert und die Verpflichtung zur Angabe solcher Leistungen in die ZM eingeführt.
Die Meldepflichten des § 18a UStG sind damit erneut erweitert worden. Immerhin hatte der Gesetzgeber diese anstehenden Änderungen bereits Anfang des Jahres 2019 durch die Veröffentlichung eines Gesetzentwurfes bekannt gegeben, sodass für Unternehmer Zeit zur Vorbereitung auf diese Regelung bestand und ...