3.1 Einführung
Rz. 100
Der Meldezeitraum einer ZM ist der Zeitraum, während dessen Zeitspanne solche Leistungen ausgeführt worden sind, die nach den vorangegangenen Ausführungen meldepflichtige Vorgänge beinhalten. Bis zum 30.6.2010 war dieser Meldezeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben ist der Meldezeitraum seit dem 1.7.2010 für Lieferungen i. d. R. der Kalendermonat. Diese Regelung hat den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmer erhöht, denn bei regelmäßiger Durchführung innergemeinschaftlicher Lieferungen (der Abgabe einer "Nullmeldung" bedarf es nicht) ist für jeden Monat eine ZM abzugeben. Hinzu kommt, dass die Abgabefrist für die Mehrzahl der Betroffenen verkürzt wurde (bis zum 25. des Folgemonats; Rz. 125ff.) und insbesondere eine eingeräumte Dauerfristverlängerung bei der Abgabe der USt-Voranmeldung nicht mehr zur entsprechenden Fristverlängerung bei der Abgabe der ZM herangezogen werden kann. Das stellt natürlich schon wegen der Beachtung verschiedener Meldezeiträume eine Erhöhung des Verwaltungsaufwands für die davon betroffenen Unternehmer dar. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Meldepflicht für jeden Unternehmer besteht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen; Sonderregelungen für Existenzgründer oder sonst neu davon betroffene Unternehmer existieren nicht.
Rz. 101
Zu beachten ist des Weiteren, dass der Meldezeitraum für Lieferungen und bestimmte sonstige Leistungen (Rz. 90 ff.) zumeist voneinander abweicht, denn § 18a Abs. 2 UStG sieht das Kalendervierteljahr bei sonstigen (innergemeinschaftlichen) Leistungen als Meldezeitraum vor. Konsequenterweise findet sich in § 18a Abs. 2 S. 2 UStG eine Regelung, was geschehen soll, wenn ein Unternehmer Lieferungen und zugleich sonstige Leistungen im selben Zeitraum (Monat) ausführt, weil dann verschiedene Meldezeiträume zur Anwendung kommen (Rz. 116ff.). Die abweichende Regelung des Meldezeitraums beruht darauf, dass der deutsche Gesetzgeber von einer entsprechenden Differenzierungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat (Wahlrecht), die Art. 264 Abs. 1 MwStSystRL den Mitgliedstaaten eingeräumt hat; wohl deshalb, weil innergemeinschaftliche sonstige Leistungen bis zum 31.12.2009 auch nach der MwStSystRL nicht in einer ZM aufzunehmen waren. Eine weitere Möglichkeit eines vom monatlichen Meldezeitraum abweichenden Meldezeitraums sieht das Gesetz in § 18a Abs. 1 S. 2 UStG bei Lieferungen für solche Unternehmer vor, deren Umsätze in den letzten Quartalen jeweils unterhalb von 50.000 EUR lagen. Auch hier gilt das Kalendervierteljahr als Meldezeitraum. Eine weitere Besonderheit gilt für den "Jahresanmelder" bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen, diese haben eine ZM erst bis zum 25. Tage nach Ablauf des Kalenderjahrs abzugeben (Rz. 105). Der jeweils zu beachtenden Meldezeitraum bedarf daher bei solchen Unternehmern, die nicht regelmäßig meldepflichtige Umsätze im großen Umfang ausführen, einer ständigen Überwachung durch den Steuerpflichtigen und seinen Berater.
3.2 Der Meldezeitraum für Leistungen nach § 18a Abs. 1 UStG
Rz. 102
Eine ZM nach § 18a Abs. 1 S. 1 UStG ist grundsätzlich für den vorangegangenen abgelaufenen Kalendermonat abzugeben; meldepflichtig ist der Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Dieser Zeitraum ist der jeweilige vom Gesetz so bezeichnete Meldezeitraum (Art. 263 MwStSystRL) für die von der Vorschrift umfassten Lieferungen. Die genannte Verpflichtung besteht allerdings nur, wenn in diesem Meldezeitraum nach § 18a UStG erklärungspflichtige Umsätze ausgeführt wurden; der Abgabe einer "Nullmeldung" bedarf es nicht. Der Unternehmer hat dann die Bemessungsgrundlagen sämtlicher von ihm getätigten meldepflichtigen Umsätze dieses Meldezeitraums zusammenzuführen und bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats (Meldezeitraum) in seiner ZM zu erklären.
Rz. 103
Allgemein gilt, dass die Frist zur Abgabe der ZM bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweils geltenden Meldezeitraums nicht verlängert werden kann (Rz. 125ff.); das Gesetz sieht jedenfalls in § 18a UStG keine Ausnahmen vor (vgl. aber Rz. 119). Zu beachten ist, dass im Unterschied zur bis zum 30.6.2010 geltenden Regelung die Dauerfristverlängerung bei der Abgabe der USt-Voranmeldung nach §§ 46–48 UStDV nicht mehr zur entsprechenden Fristverlängerung bei der Abgabe der ZM herangezogen werden kann. Allerdings sieht das Gesetz in § 18a Abs. 1 S. 2 UStG hinsichtlich des anzuwendenden Meldezeitraums bei Lieferungen als Ausnahme den vierteljährlichen Meldezeitraum für solche Unternehmer vor, deren Umsätze in den letzten vier vorangegangenen Quartalen jeweils unterhalb vo...