Rz. 102
Eine ZM nach § 18a Abs. 1 S. 1 UStG ist grundsätzlich für den vorangegangenen abgelaufenen Kalendermonat abzugeben; meldepflichtig ist der Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Dieser Zeitraum ist der jeweilige vom Gesetz so bezeichnete Meldezeitraum (Art. 263 MwStSystRL) für die von der Vorschrift umfassten Lieferungen. Die genannte Verpflichtung besteht allerdings nur, wenn in diesem Meldezeitraum nach § 18a UStG erklärungspflichtige Umsätze ausgeführt wurden; der Abgabe einer "Nullmeldung" bedarf es nicht. Der Unternehmer hat dann die Bemessungsgrundlagen sämtlicher von ihm getätigten meldepflichtigen Umsätze dieses Meldezeitraums zusammenzuführen und bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats (Meldezeitraum) in seiner ZM zu erklären.
Rz. 103
Allgemein gilt, dass die Frist zur Abgabe der ZM bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweils geltenden Meldezeitraums nicht verlängert werden kann (Rz. 125ff.); das Gesetz sieht jedenfalls in § 18a UStG keine Ausnahmen vor (vgl. aber Rz. 119). Zu beachten ist, dass im Unterschied zur bis zum 30.6.2010 geltenden Regelung die Dauerfristverlängerung bei der Abgabe der USt-Voranmeldung nach §§ 46–48 UStDV nicht mehr zur entsprechenden Fristverlängerung bei der Abgabe der ZM herangezogen werden kann. Allerdings sieht das Gesetz in § 18a Abs. 1 S. 2 UStG hinsichtlich des anzuwendenden Meldezeitraums bei Lieferungen als Ausnahme den vierteljährlichen Meldezeitraum für solche Unternehmer vor, deren Umsätze in den letzten vier vorangegangenen Quartalen jeweils unterhalb von 50.000 EUR lagen (§ 18a Abs. 1 S. 3 und 5 UStG). Übersteigt aber die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG im Laufe eines Kalendervierteljahrs 50.000 EUR, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine ZM für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahrs zu übermitteln.
Rz. 104
Die Frist zur Abgabe der ZM ist damit von der Umsatzhöhe der meldepflichtigen Leistungen abhängig, was in der Praxis eine ständige Überwachung für solche Unternehmer – und deren Berater – erforderlich macht, die sich an der Grenze der Beträge von 50.000 EUR bewegen. Zu beachten ist, dass das einmalige Überschreiten dieser "Umsatzgrenze" nach § 18a Abs. 1 S. 2 UStG zur Folge hat, dass dieser Unternehmer für die darauf folgenden 4 Kalendervierteljahre zur monatlichen Abgabe einer ZM verpflichtet ist. Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn er gar keine innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeführt hat, denn der Abgabe einer "Nullmeldung" bedarf es nicht. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Unternehmer dann m. E. zurück zum vierteljährlichen Anmeldungszeitraum gehen, sofern die weiteren Voraussetzungen dafür vorliegen. Zu beachten ist zudem, dass es für "Umsatzgrenzen" nach § 18a Abs. 1 UStG nur auf die Umsätze aus Warenlieferungen und Lieferungen i. S. v. § 25b Abs. 2 UStG ankommt, Umsätze aus innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen bleiben hier außer Betracht, weil diese in § 18a Abs. 2 UStG gesondert geregelt werden.
Rz. 105
Eine Besonderheit gilt für solche Unternehmer, die nach § 18 Abs. 2 S. 3 UStG von der Abgabe von USt-Voranmeldungen und der Zahlung von Vorauszahlungen befreit sind. Gemäß § 18a Abs. 9 UStG kann dieser Unternehmer – abweichend von § 18a Abs. 1 und 2 UStG – die ZM bis zum 25. Tage nach Ablauf des Kalenderjahrs abgeben, soweit:
- die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kj. 200.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. voraussichtlich nicht übersteigen wird,
- die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kj. 15.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. voraussichtlich nicht übersteigen wird und
- es sich bei den in Nr. 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit USt-IdNr. handelt.
Rz. 106
Anzumerken bleibt zu dieser besonderen Ausnahmeregelung des monatlichen Meldezeitraums, dass sie im Einzelfall dann zu Verzögerungen der Weitergabe von Informationen führen kann, wenn der Unternehmer im laufenden Kj. erheblich höhere Umsätze tätigt, trotzdem aber pflichtwidrig keine monatliche (oder vierteljährliche) ZM abgibt. Gibt dieser Unternehmer richtige USt-Voranmeldungen ab, dann müsste dem FA die Auswirkung auf die Abgabe der ZM zwar (theoretisch) auffallen, das setzt aber auch einen entsprechenden Datenaustausch zwischen dem – für die Verarbeitung der ZM zuständigen – BZSt und dem zuständigen Veranlagungsfinanzamt voraus. In tatsächlichen Betrugsfällen wird der Unternehmer allerdings gar keine – oder besser noch, unauffällige niedrige und übereinstimmende – Voranmeldungen und ZM einreich...