Rz. 44
Verstöße gegen die sich aus § 18b UStG ergebenden Pflichten stellen keine (isolierte) Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG oder den weiteren Bußgeldvorschriften der AO (§§ 377ff. AO) dar. Insbesondere in den einzeln aufgezählten Tatbeständen des "umsatzsteuerlichen Ordnungswidrigkeitstatbestands" des § 26a Abs. 2 UStG fehlt eine entsprechende Sanktionsregelung, wie sich dies z. B. für die Abgabe einer unrichtigen ZM in § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG findet. Insoweit kommen hier die allgemeinen Regelungen zur Anwendung. Sanktionswürdig ist die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtabgabe der USt-Voranmeldung oder der USt-Jahreserklärung oder unrichtige Angaben in diesen Erklärungen als Ordnungswidrigkeit oder Straftat (nach § 370 Abs. 1 AO) dann, wenn dadurch Steuern fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt worden sind. In Anbetracht des Bestehens dieser allgemeinen Regelungen bedarf es deshalb auch keiner speziellen Ahndung für die Verletzung der in § 18b UStG genannten besonderen Erklärungspflichten. Festzuhalten bleibt, dass fehlende oder falsche Angaben, welche nach § 18b UStG zu machen sind, grundsätzlich dieselben straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Konsequenzen haben können wie andere fehlende oder unrichtige Angaben in USt-Voranmeldungen oder USt-Jahreserklärungen. Lediglich bloße falsche Angaben, die zu keiner Steuerverkürzung führten, dürften nach den allgemeinen Regeln aber i. d. R. sanktionslos bleiben.
Rz. 45
Zudem dürfte verfahrensrechtlich gelten, dass dann, wenn in einer Erklärung die nach § 18b UStG erforderlichen Angaben fehlen, auf die zutreffende Erklärung mittels eines Zwangsgelds nach den §§ 328ff. AO hingewirkt werden kann. Dieser Weg dürfte allerdings kaum von praktischer Relevanz sein, weil das Fehlen solcher Angaben i. d. R. von der Finanzbehörde nicht bemerkt werden kann. Allenfalls bei Durchführung einer Außenprüfung oder bei vorliegendem Kontrollmaterial aus dem Ausland können solche inhaltlichen Mängel auffallen, dann ist aber oft schon ein langer Zeitraum nach Durchführung des Umsatzes vergangen.
Rz. 46
Zuletzt bleibt anzumerken, dass allein bei fehlenden Angaben i. S. d. § 18b UStG ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO nicht festgesetzt werden kann, weil die nach § 18b UStG erforderlichen Angaben als solche keine Steuererklärung sind und keine Steuerfestsetzung begründen. Selbstverständlich kann ein solcher dann erhoben werden, wenn die USt-Voranmeldung oder USt-Erklärung insgesamt nicht abgegeben wurde, das ist dann aber kein Fall der Missachtung der sich aus § 18b UStG ergebenden Erklärungspflichten.