Rz. 34
Der Unternehmer kann die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18h Abs. 1 S. 4 UStG "widerrufen". Art. 57g MwStVO spricht hier zutreffender von "beenden". Denn die Regelung betrifft nicht eine Rückgängigmachung der ursprünglichen Teilnahmeanzeige, sondern eine davon unabhängige neue Erklärung, von dem zunächst gewählten Verfahren nunmehr keinen Gebrauch mehr machen zu wollen. Die Beendigung des Verfahrens ist unabhängig davon, ob der Unternehmer weiterhin grundsätzlich unter die Regelung fallende TRFE-Leistungen erbringt. Kein Fall des "Widerrufs" nach § 18h Abs. 1 S. 4 UStG liegt vor, wenn die Voraussetzungen für das MOSS-Verfahren nicht mehr vorliegen. Dann ist der Unternehmer allerdings gem. Art. 57h Abs. 1 MwStVO zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet, die zur Folge hat, dass das BZSt die Nicht(mehr)erfüllung der Voraussetzungen für das MOSS-Verfahren nach § 18h Abs. 2 UStG durch Verwaltungsakt feststellt (Rz. 59).
Rz. 35
Der "Widerruf" kann nach § 18h Abs. 1 S. 5 UStG nur bis zum Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt erklärt werden. In § 18h UStG unerwähnt bleibt die in Art. 57g Abs. 1 S. 2 MwStVO geregelte Ausschlussfrist von 15 Tagen vor Ablauf des Kalenderquartals, das dem Besteuerungszeitraum vorangeht, ab dem die Beendigung wirksam sein soll. Dass allerdings auch Abschn. 18h.1 UStAE die Abgabe des "Widerrufs" nur bis zum Beginn des neuen Besteuerungszeitraums vorsieht und nicht auf die 15-Tages-Frist abstellt, dürfte m. E. eine Selbstbindung der Verwaltung auslösen und verhindern, dass sich das BZSt im Fall der Säumnis erfolgreich auf Art. 57g Abs. 1 S. 2 MwStVO berufen kann. Die Erklärung zur Beendigung des MOSS-Verfahrens erfolgt im Übrigen in gleicher Weise wie die Anzeige zur Teilnahme am MOSS-Verfahren, also insbesondere ausschließlich auf elektronischem Weg.
Rz. 36
Dass nach Wirksamwerden der Beendigung des MOSS-Verfahrens alle Steuerpflichten wieder umfänglich in den jeweiligen Verbrauchsmitgliedstaaten erfüllt werden müssen, versteht sich von selbst, wird aber gleichwohl in Art. 57g Abs. 2 MwStVO nochmals klargestellt. Die Erklärung zur Beendigung des MOSS-Verfahrens hat allerdings zusätzlich eine Sperrfrist für eine erneute Teilnahme am MOSS-Verfahren zur Folge, die in § 18h UStG nicht geregelt ist, sondern nur in § 57g Abs. 3 MwStVO: der Unternehmer ist danach für zwei Quartale nach Beendigung des Verfahrens in allen Mitgliedstaaten vom MOSS-Verfahren ausgeschlossen.