Rz. 55
Art. 369k Abs. 1 MwStSystRL sieht vor, dass der Unternehmer Aufzeichnungen über MOSS-Umsätze führen muss, die "so ausführlich sind, dass die Steuerbehörden des Verbrauchsmitgliedstaates feststellen können, ob die Mehrwertsteuererklärung korrekt ist". Nach Art. 369k Abs. 2 MwStSystRL gilt darüber hinaus eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist und eine Verpflichtung zur Vorlage auf Verlangen des Verbrauchs- oder des Identifizierungsmitgliedstaates. Trotz dieser unionsrechtlichen Vorgabe sucht man besondere Regelungen zu Aufzeichnungs- oder Berichtspflichten im MOSS-Verfahren in § 18h und § 22 UStG vergeblich, sodass es in Deutschland an einer gesetzlichen Anordnung besonderer Aufzeichnungspflichten insoweit fehlt. § 22 Abs. 1 S. 4 UStG wurde durch Art. 9 Nr. 7 des KroatienAnpG lediglich um die Fälle des § 18 Abs. 4e UStG, also für das MOSS-Verfahren im Inbound-Fall ergänzt, nicht aber hinsichtlich des MOSS-Verfahrens für Inlandsunternehmer im Outbound-Fall. Für Letztere bestehen allerdings bereits aus den allgemeinen Regeln des § 22 Abs. 1 und 2 UStG Aufzeichnungspflichten, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch in Deutschland nichtsteuerbare TRFE-Leistungen umfassen. Für die Aufzeichnungen nach § 22 UStG gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO, sodass der Gesetzgeber insoweit offenbar annahm, auf eine gesonderte Regelung ebenfalls verzichten zu können. Das ist insoweit zutreffend, als § 18h Abs. 6 UStG die Anwendung der AO in Bezug auf die allgemeinen Aufzeichnungspflichten auch für nichtsteuerbare Umsätze nicht ausschließt, da er nur das MOSS-Verfahren als solches betrifft.
Rz. 56
Allerdings ist die Fristenregelung des § 147 AO mit der des Art. 369k Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL nicht deckungsgleich. Denn das Unionsrecht stellt für den Fristbeginn auf den Ablauf des Kalenderjahres der Leistungsausführung ab, die AO dagegen auf das Jahr der Aufzeichnung, was z. B. in Anzahlungsfällen zu Abweichungen führen kann. Auch ist die unionsrechtliche Zehnjahresfrist starr, nach § 147 Abs. 3 S. 2 AO kommt eine Ablaufhemmung in Betracht. Keine Rechtsgrundlage findet man im deutschen Recht für die in Art. 369k Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL vorgesehene Pflicht des Inlandsunternehmers zur elektronischen Zurverfügungstellung der Aufzeichnungen an den Verbrauchsmitgliedstaat; sie muss aus dem Recht des jeweiligen Verbrauchsmitgliedstaates hergeleitet werden. Insgesamt muss die Umsetzung des Art. 369k MwStSystRL in das deutsche Recht als misslungen bezeichnet werden.
Rz. 57
Welche Informationen aufgezeichnet werden müssen, um als hinreichend ausführlich angesehen zu werden, wird in Art. 63c Abs. 1 MwStVO konkretisiert, der durch Einführungsschreiben v. 11.12.2014 von der Finanzverwaltung in Abschn. 22.3a Abs. 4 UStAE übernommen worden ist. Danach hat der Unternehmer folgende Angaben aufzuzeichnen:
- den Verbrauchsmitgliedstaat (Buchst. a),
- die Art der Dienstleistung (Buchst. b),
- das Datum der Leistungserbringung (Buchst. c),
- die Bemessungsgrundlage inklusive Währungsangabe (Buchst. d),
- jede anschließende Änderung der Bemessungsgrundlage (Buchst. e),
- den anzuwendenden Steuersatz (Buchst. f),
- den Steuerbetrag inklusive Währungsangabe (Buchst. g),
- Datum und Betrag der erhaltenden Zahlungen (Buchst. h),
- erhaltene Anzahlungen (Buchst. i),
- die Rechnungsangaben, sofern eine Rechnung ausgestellt wurde (Buchst. j),
- den Namen des Leistungsempfängers, soweit bekannt (Buchst. k),
- Informationen zur Ansässigkeit des Leistungsempfängers (Buchst. l).
Nach Art. 63c Abs. 2 MwStVO sind die genannten Informationen so zu erfassen, dass sie unverzüglich und für jede einzelne erbrachte Dienstleistung auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden können.
Rz. 58
Nach Art. 369c MwStSystRL sowie Art. 57h Abs. 1 MwStVO hat der Unternehmer dem MOSS spätestens am 10. Tag des folgenden Monats eingetretene Änderungen oder die Beendigung seiner unter die MOSS-Regelung fallenden Tätigkeiten sowie jegliche Änderung der dem MOSS gemachten Angaben mitzuteilen. Das UStG enthält dazu keine Regelung. Immerhin wurden aber von der Verwaltung in Abschn. 18h.1 Abs. 4 UStAE entsprechende Hinweise aufgenommen.