Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 308
Die Unternehmereigenschaft einer natürlichen Person endet grundsätzlich mit dem letzten nach außen hin Tätigwerden. Dies ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Unternehmer seine Umsatztätigkeit endgültig einstellt und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er eine Umsatztätigkeit wieder aufnehmen will. Die formale Abmeldung des Gewerbebetriebs beim Gewerbeamt ist für die Einstellung der unternehmerischen Betätigung nicht von Bedeutung, kann höchstens indizielle Wirkung für die tatsächliche Beendigung der unternehmerischen Betätigung haben. Darüber hinausgehend hat der BFH entschieden, dass die Unternehmereigenschaft erst dann erloschen ist, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat. Damit fallen alle Abwicklungshandlungen des Unternehmers (Verkauf der Unternehmensgegenstände, Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen, Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG, Erstellung der letzten Steuererklärungen etc.) eindeutig noch in den Rahmen des Unternehmens und führen somit bei steuerbaren Ausgangsleistungen zur Entstehung von USt und bei Eingangsleistungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 UStG.
Rz. 309
Auch im Fall der Anordnung der Insolvenzverwaltung oder im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung ist die Unternehmereigenschaft nicht erloschen. Der Unternehmer bleibt weiterhin der Inhaber der Vermögensmasse, für den der Amtsinhaber (z. B. der Insolvenzverwalter) tätig wird.
Rz. 310
Die Änderung der unternehmerischen Betätigung stellt kein Ende und gleichzeitig den Neubeginn der unternehmerischen Betätigung dar. Da der Unternehmerbegriff sämtliche Tätigkeiten des Unternehmers erfasst, kann die Veränderung der Betätigung zwar zu ertragsteuerlichen Auswirkungen führen, umsatzsteuerlich bleibt aber die unternehmerische Betätigung durchgehend erhalten.
Beispiel: Beibehaltung der Unternehmereigenschaft bei Änderung der Tätigkeit
Einzelhändler E stellt seinen Einzelhandel zum 30.9. ein. Ab diesem Zeitpunkt vermietet er das bisher zu seinem Einzelunternehmen gehörende Ladengeschäft an einen anderen Unternehmer. Ertragsteuerlich wird zwar die gewerbliche Betätigung aufgegeben und durch eine Vermietungstätigkeit ersetzt. Umsatzsteuerlich ändert sich lediglich die Art der Ausgangsumsätze. E bleibt Unternehmer, eine Entnahme des Ladengeschäfts aus dem Unternehmen findet nicht statt.
Der Landwirt L stellt zum 30.11. seinen landwirtschaftlichen Betrieb ein. Mit den bisher zu seinem Betrieb gehörenden Geräten führt er ab diesem Zeitpunkt Lohnarbeiten für andere Landwirte aus. Obwohl L ertragsteuerlich seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und eine gewerbliche Tätigkeit begründet, bleibt das Unternehmen des L unverändert bestehen. Soweit L bisher seine Umsätze nach § 24 UStG besteuerte, kann sich hier ggf. eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ergeben.
Rz. 311
Auch bei einer Personengesellschaft erlischt die Unternehmereigenschaft erst dann, wenn alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen der Gesellschaft (auch gegenüber dem FA) und unter den Gesellschaftern beseitigt sind. Nach der Rechtsprechung des BFH besteht eine Bruchteilsgemeinschaft i. d. R. so lange als Unternehmer fort, bis alle Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und dem FA beendet sind. Ein Wechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft führt nicht zur Beendigung der Unternehmereigenschaft, da die Personengesellschaft als solche im Umsatzsteuerrecht partiell steuerrechtsfähig ist. Selbst wenn alle Gesellschafter der Personengesellschaft gleichzeitig ausgewechselt werden, bleibt die Personengesellschaft unverändert bestehen. Scheidet jedoch ein Gesellschafter aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft aus und wächst dem verbleibenden Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation an, ist die gemeinsame Personengesellschaft beendet. Der das Unternehmen fortführende Gesellschafter wird Gesamtrechtsnachfolger, sodass sämtliche umsatzsteuerliche Positionen auf ihn ohne steuerbaren Ausgangsumsatz übergehen.
6.4.1 Nachwirkungen der Unternehmereigenschaft
Rz. 312
Die Unternehmereigenschaft wirkt aber über die eigentlichen Handlungen zur Beendigung der unternehmerischen Betätigung hinaus. Auch Rechtsfolgen der früheren unternehmerischen Betätigung müssen noch als Folgewirkung der unternehmerischen Betätigung zugeordnet werden, unabhängig von der zeitlichen Distanz zur eigentlichen Einstellung der unternehmerischen Betätigung. Als solche Folgewirkungen sind insbesondere anzusehen:
- die steuerliche Abwicklung der unternehmerischen Betätigung (Erstellung der Schlussbilanz sowie der Steuererklärungen),
- Einziehung von ausstehenden Forderungen,
- Bezahlung na...