Rz. 399

Bei der Voraussetzung, dass kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen darf, handelt es sich um eine ertragsteuerliche Definition, da die Ausübung land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeiten dem Begriff des Betriebs gewerblicher Art widersprechen würde. Umsatzsteuerlich ist diese Abgrenzung ohne inhaltliche Bedeutung, da der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb nach § 2 Abs. 3 S. 1 UStG direkt als unternehmerische Betätigung der jPöR gilt.

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