Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
2.6.1 Anzahlungen
Rz. 89
Ist dem Unternehmer die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten nicht gestattet worden, weil er entweder die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt oder dass er – soweit die Voraussetzungen erfüllt wären – den Antrag nicht gestellt hat, unterliegen Anzahlungen (Vorauszahlungen) auch bei der Berechnung der USt nach vereinbarten Entgelten immer dem "Istprinzip" (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG).
2.6.2 Besteuerung bei Kreditumsätzen
Rz. 90
Einzelhändler und Handwerker können nach R 5.2 Abs. 1 S. 7 Buchst. b EStR Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie Kreditgeschäfte tätigen und die Zahl der Kreditgeschäfte verhältnismäßig gering sind. Es genügt in diesen Fällen, wenn sie die Kreditverkäufe einschließlich der Zahlungen in einer Kladde festhalten, die als Teil der Buchhaltung aufzubewahren ist. Es müssen für jeden Bilanzstichtag Personenübersichten erstellt werden.
Rz. 91
Die Finanzverwaltung beanstandet es in diesen Fällen nicht, wenn die Einzelhändler und Handwerker, die die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG nicht vornehmen, bei der Erfassung der Außenstände wie folgt verfahren:
- Bei der Berechnung der USt für einen Voranmeldungszeitraum bleiben die ausstehenden Entgelte für ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen unberücksichtigt. Die Zahlungseingänge aus diesen Kreditgeschäften sind wie Zahlungseingänge aus Bargeschäften in dem Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem sie vereinnahmt worden sind.
- Zum 31.12. eines jeden Jahres hat der Unternehmer anhand der nach R 5.2 Abs. 1 S. 7 Buchst. b EStR geführten Kladde die ausstehenden Entgelte festzustellen und in der Voranmeldung für den Monat Dezember den Entgelten zuzurechnen. Der Forderungsbestand am 31.12. des Vorjahres ist in dieser Voranmeldung von den Entgelten abzusetzen.
Rz. 92
Ändern sich die Steuersätze im Laufe eines Kalenderjahrs, sind die Außenstände am Tag vor dem Inkrafttreten der geänderten Steuersätze zu ermitteln und in der nächsten Voranmeldung den Entgelten zuzurechnen, auf die die bisherigen Steuersätze Anwendung finden. In dieser Voranmeldung sind die ausstehenden Entgelte am 31.12. des Vorjahres von den Entgelten abzusetzen. Die Entgelte, die am Tag vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Steuersatzes ausstehen, sind in der letzten Voranmeldung des Besteuerungszeitraums von den Entgelten abzusetzen, die den geänderten Steuersätzen unterliegen.