Rz. 55
Nach Art. 259 UZK wird Zollermäßigung für Waren gewährt, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ausgeführt und nach Veredelung im Zollausland wieder eingeführt werden. Die Zollermäßigung besteht darin, dass der Zoll auf der Grundlage der Kosten für den im Ausland vorgenommenen Veredelungsvorgang bemessen wird (Art. 86 Abs. 5 UKZ); eine Differenzverzollung, wie sie im ZK a. F. geregelt war, ist nicht mehr vorgesehen. Wurden die Waren aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers kostenlos ausgebessert, wird eine vollständige Zollbefreiung gewährt (Art. 260 Abs. 1 UZK). Für die Ausbesserung schadhafter Unionswaren kann ein Standardaustausch bewilligt werden, bei dem ein Ersatzerzeugnis an die Stelle eines Veredelungserzeugnisses tritt (Art. 261 UZK). In diesen Fällen kann bewilligt werden, dass die Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren bereits eingeführt werden können (Art. 262 UZK). Der Ausschluss der Zollvorschriften der passiven Veredelung von der sinngemäßen Anwendung auf die EUSt bedeutet, dass zollrechtliche passive Veredelungen für die EUSt nicht in Betracht kommen, nicht bewilligt werden und eustrechtlich keine Wirkung haben.
Rz. 56
Der Einführer erleidet durch den Ausschluss der Vorschriften über die passive Veredelung auf die EUSt keinerlei Nachteile. Die nach den Zollvorschriften erzielte Zollermäßigung nach passiver Veredelung wird für die EUSt durch die in § 11 Abs. 2 UStG getroffene Regelung erreicht. Nach § 11 Abs. 2 UStG ist Bemessungsgrundlage für wiedereingeführte, im Ausland veredelte Gegenstände nicht der Zollwert nach Art. 69ff. UZK, sondern das Veredelungsentgelt bzw. die durch die Veredelung eingetretene Wertsteigerung, wenn ein Entgelt nicht gezahlt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Veredelung in einer Ausbesserung besteht und anstelle des ausgebesserten Gegenstands ein entsprechender Gegenstand eingeführt wird. Die Regelung in § 11 Abs. 2 UStG macht keinen Unterschied zwischen zum Vorsteuerabzug Berechtigten und Nichtberechtigten. Auch bei einem zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer wird der EUSt-Besteuerung das Veredelungsentgelt bzw. die Wertsteigerung zugrunde gelegt. Ungerechtfertigte Steuervorteile sind damit nicht verbunden, weil der eingeführte Gegenstand vor der Einfuhr nicht geliefert werden darf, ohne dass diese Lieferung der USt unterlegen hätte.