Rz. 95

Bei zugelassener vereinfachten Zollanmeldung müssen zunächst nicht alle für das angemeldete Verfahren erforderlichen Angaben übermittelt (Art. 166 UZK), sondern können in einer ergänzenden Anmeldung nachgeholt werden (Art. 167 UZK). Die Unterscheidung von "unvollständiger Zollanmeldung" und "vereinfachtes Anmeldeverfahren" nach dem früheren 76 ZK a. F. und Art. 253ff. wurde in Art. 166 UZK aufgegeben. Die in der elektronischen Buchführung vorhandenen Daten können im Rahmen des Anschreibeverfahrens für die Zollanmeldung genutzt werden. Die Anschreibung ist auch für das Standardverfahren möglich (Art. 182 UZK; Art. 233ff. DVO). Die Bewilligung der Anschreibung kann auch mit der Zulassung der Stellungsbefreiung verknüpft werden (Art. 182 Abs. 3 UZK).

 

Rz. 96

Für die Nutzung der vereinfachten Zollanmeldung bedarf es grundsätzlich einer vorherigen besonderen Bewilligung..

 

Rz. 97

Die o. a. vereinfachten Verfahren betreffen ausschließlich die Zollanmeldung; dadurch werden zollamtliche Maßnahmen, z. B. Beschau, Probeentnahme, nicht berührt. Die vereinfachten Anmeldeverfahren und die Anschreibeverfahren können auch für Zollanmeldungen bewilligt werden, die Personen regelmäßig als direkte Vertreter für Dritte abgeben (Zollanmeldung oder Anschreibung im fremden Namen).

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