Rz. 116

Für Massengüter, bei Schwierigkeiten der Durchführung der Gestellung (z. B. unzumutbare Umwege, Einfuhr durch Rohrleitungen) sowie zur Vereinfachung der zollamtlichen Erfassung des Warenverkehrs können Waren von der Gestellungspflicht befreit werden (Art. 182 Abs. 3 UZK). Die Zollbehandlung ohne Abfertigung bei Gestellungsbefreiung kommt insbesondere im vereinfachten Versandverfahren in Betracht. Es müssen die Voraussetzungen des Anschreibungsverfahrens vorliegen und zusätzlich die Voraussetzungen nach Art. 182 Abs. 3 UA 2 UZK, d. h., der Antragsteller muss laufend Zollsendungen empfangen, und seine Anschreibungen müssen es den Zollstellen ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren. Es müssen dieselben Voraussetzungen des Anschreibeverfahrens in der Person des Antragstellers erfüllt sein (Rz. 109). Die Gestellungsbefreiung mit Anschreibung ist bewilligungspflichtig.

 

Rz. 117

Die Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form der Anschreibung gilt nicht für Zollanmeldungen, die anstelle der summarischen Eingangsanmeldung gem. Art. 130 Abs. 1 UZK abgegeben werden (Art. 234 Abs. 2 Buchst. b UZK-DVO; Rz. 57ff.). Eingeführte Waren sind unverzüglich und unverändert der zuständigen Zollstelle zur zollamtlichen Erfassung des Warenverkehrs über die Grenze zu gestellen (Art. 135 Abs. 2, Art. 139 UZK). Um diese Warenerfassung zu gewährleisten, muss sich die Zollbehörde auch bei einer bewilligten Gestellungsbefreiung von der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge überzeugen können; der Inhaber der Bewilligung hat daher die Waren unmittelbar nach ihrem Eintreffen an dem dazu bezeichneten Ort in seiner Buchführung anzuschreiben. In diesem Fall wird darauf verzichtet, die Anschreibung der Abfertigungszollstelle mitzuteilen. In der Bewilligung wird darauf hingewiesen, dass die Waren mit der Anschreibung als überlassen gelten.

 

Rz. 118

Der Zollanmelder und derjenige, der die Waren ins Zollgebiet gebracht hat, sind i. d. R. nicht identisch. Dieser hat die Waren unverzüglich und unverändert dem Verfahrensinhaber zu übergeben. Der Verbringer wird nunmehr Zollschuldner (Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK), wenn bis zur Übergabe eine Zollschuld entsteht, weil die Waren vorschriftswidrig ins Zollgebiet verbracht wurden. Ist die Ware ordnungsgemäß an den Verfahrensinhaber übergeben und an dem hierfür vorgesehenen Ort aufgenommen worden, entsteht die Zollschuld mit der Anschreibung in der Buchführung . Werden die eingeführten Waren nicht unverzüglich angeschrieben, kann in der Person des Inhabers des Verfahrens eine Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstehen.

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