Rz. 98
Das vereinfachte Anmeldeverfahren nach Art. 166 UZK und Art. 145ff. DelVO betrifft nur Waren, die gestellt werden. Die Zulassung zum vereinfachten Anmeldeverfahren ist bewilligungspflichtig (Art. 166 Abs. 2 UZK). Die Bewilligung wird auf schriftlichen Antrag erteilt, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Bewilligung wird grundsätzlich verweigert, wenn die Person, die sie beantragt, die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben, sowie die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist, schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die zollrechtlichen oder steuerrechtlichen Vorschriften oder schwere Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben (Art. 39 Buchst. a UZK i. V. m. Art. 145 Abs. 1 Buchst. a DelVO). Die Einhaltung der Zollvorschriften kann als angemessen betrachtet werden, wenn die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keine Zweifel am guten Glauben des Antragstellers aufkommen lassen (Art. 24 Abs. 2 UZK-DVO). Zusätzlich muss der Antragsteller gem. Art. 145 Buchst. b -d DelVO
- ggf. über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügen
- gewährleisten, dass das entsprechende Personal angewiesen ist, dass die Zollbehörden unterrichtet werden müssen, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden sowie Verfahren für die Unterrichtung festlegen und
- ggfs. über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, einschließlich Maßnahmen zur Unterscheidungen der Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, von anderen Waren und zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen verfügen.
Der Antragsteller muss über eine Zahlungsfähigkeit, d. h. über eine gesicherte finanzielle Lage verfügen, die ihm unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-C (Bewilligung des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen) gem. Art. 38 und Art. 39 UZK i. V. m. Art. 24ff. UZK-DVO, gelten vorstehende Voraussetzungen als erfüllt (Art. 145 Abs. 2 DelVO). Die Zollbehörden können die erteilte Bewilligung aussetzen, wenn die o. a. Voraussetzungen nicht eingehalten werden, oder widerrufen, wenn die fehlenden Voraussetzungen nicht innerhalb eines Monats erfüllt werden oder der Bewilligungsinhaber wegen Verstoßes gegen Zollvorschriften rechtskräftig verurteilt wird (Art. 34 UZK-DVO).
Rz. 99
Der Antragsteller kann auch eine Person sein, die regelmäßig für einen oder mehrere Zollbeteiligte Zollanträge stellt (z. B. Spediteur). In diesem Fall muss sich der Vertreter verpflichten, die Sammelzollanmeldung für die einzelnen Anmelder abzugeben, die Einfuhrabgaben, Verspätungszuschläge (§ 152 AO) oder Säumniszuschläge (§ 240 AO) für die einzelnen Anmelder zu entrichten sowie die für die einzelnen Anmelder bestimmten Zollbelege mit den zugehörigen Unterlagen diesen zuzuleiten. Von ihm wird außerdem Sicherheit für die Einfuhrabgaben verlangt. Personen, die über keine ausreichende Buchführung im Zollgebiet verfügen, kommen nur in Betracht, wenn die Nachprüfung möglich ist. Das bedeutet, dass auch Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und im deutschen Teil des Zollgebiets keine Buchführung unterhalten, das vereinfachte Verfahren bewilligt werden kann. Insoweit wird durch den Mitgliedstaat Amtshilfe nach Art. 31, Art. 36 UZK-DVO für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen gewährt. Kann jedoch eine ausreichende Prüfung nicht sichergestellt werden, wird die Bewilligung nicht erteilt bzw. widerrufen.
Rz. 100
Die Verpflichtung des Spediteurs, die Einfuhrabgaben für den Anmelder zu entrichten, begründet keine Schuldübernahme; Tätigkeiten, die einzelnen Anmeldern obliegen, sollen vom Bewilligungsinhaber erbracht werden. Es ist Sache des Anmelders, sich im Innenverhältnis gegen etwaige Nachteile (z. B. Konkurs des Spediteurs) abzusichern. Die Zahlung des Anmelders an den Spediteur befreit ihn nicht von seiner Zahlungspflicht der Zollverwaltung gegenüber. Die Zollverwaltung wird sich in erster Linie an den Bewilligungsinhaber halten. Gegen diesen können keine Säumniszuschläge festgesetzt werden, weil er nicht Zollschuldner ist. Beim Anmelder werden im Allgemeinen die Voraussetzungen für die Erhebung eines Säumniszuschlags nicht gegeben sein, weil er sich auf die Erledigung durch den Zulassungsinhaber verlassen konnte. Getrennte ergänzende Zollanmeldungen werden bei Zollanmeldungen im fremden Namen für jeden Anmelder, bei Zollanmeldung ...