Rz. 295
Die nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen vorgesehenen Abgabenvergünstigungen, die nach dem Protokollgesetz sinngemäß auf die Hauptquartiere angewendet werden können, werden nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags v. 19.6.1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) und des Zusatzabkommens v. 3.8.1959 zu diesem Abkommen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen im Rahmen der Truppenverwendung gewährt.
Die Truppenverwendung als ein Endverwendungsverfahren i. S. d. UZK ist ein nationales Verfahren. Dieses neu geschaffene Zollverfahren löst die bisherige bleibende Zollgutverwendung nach § 1 TrZG 1962 ab. Alle Waren, die sich in diesem Verfahren befunden haben, sind mit Ablauf des 31.10.2009 in die Truppenverwendung übergeführt. Sowohl im Unionszollrecht als auch nach der MwStSystRL ist es den Mitgliedstaaten vorbehalten, Regelungen über die Gewährung von Vergünstigungen für die Truppen zu treffen (Art. 131 Abs. 1 Zollbefreiungs-VO; Art. 143 Abs. 1 Buchst. h und Art. 151 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL). Insoweit hat der UZK das Truppenzollrecht nicht verdrängt oder überlagert.
Rz. 296
Eine sinngemäße Anwendung des Truppenzollrechts gem. § 21 Abs. 2 UStG kommt nicht in Betracht, weil das Truppenzollrecht für die EUSt unmittelbar gilt. Einfuhrabgaben i. S. d. TrZollG schließen die EUSt mit ein (§ 1 Nr. 26 TrZollG).
Rz. 297
Entgegen dem bisherigen Recht ist die Truppenverwendung für berechtigte Personen nicht mehr bewilligungsbedürftig. Berechtigte Personen sind ausländische Streitkräfte und ihre Mitglieder sowie die Hauptquartiere und deren Mitglieder. Nicht-Unionswaren, die berechtigte Personen zu ihrem ausschließlichen Gebrauch und Verbrauch aus einem Drittland oder aus einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizonen oder einem besonderen Zollverfahren beziehen, sind in die Truppenverwendung zu überführen. Die Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung ergeben sich aus § 17 TrZollG. Jede danach zweckwidrige Verwendung erfordert die vorherige Überführung der Ware zu einem neuen zulässigen Zollverfahren.
Rz. 298
Nichtberechtigten Personen kann die Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere bewilligt werden. Diese Bewilligung löst den bisherigen sog. Verteilerverwendungsverkehr ab. Bestehende Bewilligungen zum Verteilerverwendungsverkehr gelten nach § 24 Abs. 2 TrZollG bis zum 30.4.2010 als Bewilligungen nach § 3 Abs. 2 TrZollG. Mit der ordnungsgemäßen Übernahme der Waren durch die ausländischen Streitkräfte befinden sich die Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte.
Rz. 299
Truppenwaren, die mit Vordruck 302 des Nordatlantikvertrags befördert werden, sind von der Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung und einer Vorabmeldung befreit. Die Anmeldung zur Truppenverwendung und die ggf. zu verwendenden Formulare sind in § 4 TrZollG geregelt. Die unter Umsatz- oder Verbrauchsteuerbegünstigung gelieferten Unionswaren gehen in die Truppenverwendung über, ohne dass es einer Anmeldung und Abfertigung bedarf. Nicht-Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten gelten nach § 8 TrZollG mit der Einfuhr als gestellt und zur Truppenverwendung angemeldet.
Rz. 300
§ 16 TrZollG regelt einheitlich die Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung und die Überführung in ein anderes Zollverfahren. Die frühere rechtliche Unterscheidung zwischen der Entnahme in den freien Verkehr und der Gestellung zu einer neuen Zollbehandlung ist entfallen. Werden Waren aus der Truppenverwendung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, entsteht die Einfuhrabgabenschuld nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK. Abgabenschuldner ist daher nur noch der Anmelder. Nur für den Fall, dass eine Ware zweckwidrig verwendet wird, enthält das Truppenzollgesetz mit § 19 einen eigenen Entstehungstatbestand. Hier sind die an der zweckwidrigen Verwendung beteiligten Personen Gesamtschuldner. Geringfügige Pflichtverletzungen, die § 25 TrZollV abschließend aufzählt, haben keine Abgabenschuldentstehung zur Folge.
Rz. 301
Die Inanspruchnahme der außertariflichen Abgabenfreiheit für Übersiedlungsgut nach Statusverlust ist in § 21 TrZollG dahin gehend geregelt, dass keine Unterschiede zwischen Mitgliedern der Streitkräfte aus Drittländern oder Unionsmitgliedstaaten bestehen. Eine Beteiligung der Zollstelle ist regelmäßig nur für Kfz, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeuge erforderlich.
Rz. 302
Die bisher im Erlasswege geregelten Verfahren sowie die Erlaubnis zum Warenbezug durch sog. retired Persons sind jetzt in der Truppenzollverordnung geregelt. Die Regelungen für Volksfeste der US- und britischen Streitkräfte (§ 10 bis § 13 TrZollV) gelten daher für alle ausländischen Streitkräfte und Hauptquartiere, der Warenbezug durch sog. retired Persons in Verkaufseinrichtungen der Str...