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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

Roger Schwarz
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1 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

 

Rz. 1

Die EUSt bildet einen unselbstständigen Teil der USt und ist selbst USt. Auch die Vorläufer des UStG 2005 enthielten in § 15 UStG 1932, § 15 UStG 1951 und § 21 UStG 1967/73 Sondervorschriften über die EUSt bzw. Umsatzausgleichsteuer. Im Gegensatz zu den UStG 1932 und 1951 ist die EUSt nicht mehr in einer Ausgleichsteuerordnung, sondern weitgehend im UStG selbst geregelt.

 

Rz. 2

Die Überschrift Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer weist darauf hin, dass in § 21 UStG die Bestimmungen zusammengefasst sind, die einerseits den besonderen Charakter der EUSt regeln (Verbrauchsteuer) und die andererseits im UStG an anderer Stelle systematisch nicht angesiedelt werden konnten. § 21 UStG bildet für die EUSt nicht die alleinige Zentralvorschrift, sondern enthält Sonderregelungen der sinngemäßen Anwendung der Zollvorschriften für das Erhebungsverfahren. Die meisten Vorschriften, die die EUSt betreffen, sind im UStG jeweils im Zusammenhang mit der inneren USt geregelt, nämlich § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG der Steuergegenstand der EUSt, § 5 UStG die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr, § 11 UStG die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr, § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG die Steuersätze, § 13 Abs. 2 UStG die Steuerentstehung und der Steuerschuldner, § 15 UStG der Vorsteuerabzug der EUSt, § 15a UStG Berichtigung des Vorsteuerabzugs, § 16 Abs. 2 S. 3 und 4 UStG der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs der EUSt, § 16 Abs. 7 UStG die Steuerberechnung, § 17 Abs. 3 UStG die Änderung der Bemessungsgrundlage der EUSt und § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG die Aufzeichnungspflicht bei der Einfuhr.

 

Rz. 3

Die EUSt bezweckt den Ausgleich der inländischen Umsatzsteuerbelastung bei der Einfuhr von Gegenständen, hat aber mit der USt in ihrer Ausgestaltung bis auf den Steuersatz und den Vorsteuerabzug wenig Geme...

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    Umsatzsteuergesetz / § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
    Umsatzsteuergesetz / § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

      (1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.  (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr.  (2a) ...

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