Rz. 36

Liegen die Bedingungen von § 21a Abs. 3 UStG vor, wird die entstandene EUSt in entsprechender Anwendung von Art. 110 Buchst. b UZK aufgeschoben und dem Aufschubkonto der gestellenden Person (Rz. 14) belastet. Die gestellende Person als Zahlungsverpflichteter muss die EUSt damit nicht sofort, sondern bei Fälligkeit (Rz. 11) an die Zollverwaltung entrichten. Dagegen muss der Sendungsempfänger (z. B. eine Privatperson, die Ware aus einem Drittland gekauft hat) die EUSt an die gestellende Person bei Auslieferung der Sendung entrichten (§ 21a Abs. 4 S. 1 UStG).

 

Rz. 37

Nach § 21a Abs. 3 UStG muss die vom Sendungsempfänger eingezogene EUSt durch die gestellende Person somit nicht sofort an die Zollverwaltung bezahlt werden, sondern wird entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften über den Zahlungsaufschub auf einem Aufschubkonto gesammelt für die Einfuhren eines Monats im Folgemonat durch die gestellende Person (Rz. 14) entrichtet. Abweichend von den allgemeinen zollrechtlichen Vorschriften wird auf die Leistung einer Sicherheit für die EUSt in den Fällen von § 21a UStG verzichtet, wenn die gestellende Person bestimmte im Zollrecht vorgesehene Anforderungen erfüllt, die eine Reduzierung der in Zollverfahren vorgeschriebenen Sicherheitsleistung ermöglichen.[1]

 

Rz. 38

Dazu muss die gestellende Person (Rz. 14, in der Regel der Beförderer, d. h. Post- bzw. Kurierdienstleister)[2] entweder

  • Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen gemäß Art. 38 Abs. 2 Buchst. a UZK sein, durch die dem Inhaber bestimmte Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften gewährt werden (Rz. 39)

    oder

  • die Voraussetzungen für die Reduzierung einer Gesamtsicherheit gemäß Art. 95 Abs. 2 UZK i. V. m. Art. 84 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.7.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union erfüllen (Rz. 40).
 

Rz. 39

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter[3] ist, wer durch die Zollbehörden als solcher bewilligt wurde. Dafür ist die Ansässigkeit im Zollgebiet der Europäischen Union erforderlich (Art. 38 Abs.. 1 UZK). Die Bewilligung setzt nach Art. 39 UZK voraus, dass der Antragsteller kumulativ

  • keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen hat,
  • ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht,
  • Zahlungsfähigkeit ist (Zahlungsfähigkeit gilt als nachgewiesen, wenn der Antragsteller sich in einer zufrieden stellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen),
  • in Bezug auf die in Art. 38 Abs. 2 Buchst. a UZK (zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen, durch die dem Inhaber bestimmte Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften gewährt werden) genannte Bewilligung praktische oder berufliche Befähigungen besitzt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen,
  • in Bezug auf die Bewilligung gemäß Art. 38 Abs. 2 Buchst. b UZK (zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Sicherheit, durch die dem Inhaber sicherheitsrelevante Erleichterungen gewährt werden) angemessene Sicherheitsstandards vorhält (diese gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er angemessene Maßnahmen aufrecht erhält, um für die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu sorgen, wozu auch die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit spezifischen Arten von Waren, Personal und die Feststellung seiner Handelspartner zählen).
 

Rz. 40

Alternativ zum zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten können auch die Voraussetzungen für die Reduzierung einer Gesamtsicherheit gem. Art. 95 Abs. 2 UZK (Rz. 38) erfüllt werden, um den Zahlungsaufschub ohne Sicherheitsleistung nach § 21a Abs. 3 S. 2 UStG zu beanspruchen.[4] Ist nach Art. 95 Abs. 2 UZK eine Gesamtsicherheit für eine Zollschuld und andere Abgaben, die möglicherweise entstehen, zu leisten, so kann Wirtschaftsbeteiligten gestattet werden, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit zu werden, sofern sie die in Art. 39 Buchst. b und c UZK festgelegten Kriterien erfüllen:

  • der Antragsteller weist ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nach,
  • der Antragsteller ist zahlungsfähig, was als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller sich in einer zufrieden stellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der b...

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