Rz. 91

Der leistende Unternehmer hat gem. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG als Entgelt für seine Lieferungen oder sonstigen Leistungen alles anzusetzen, was der Empfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, oder was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Zum Entgelt gehört jedoch nicht die in den aufgewandten Beträgen enthaltene USt. Sie ist nicht Entgeltsbestandteil. Diese Tatsache muss zwangsläufig auch im Rahmen der Aufzeichnungspflichten ihren Niederschlag finden. Aufzuzeichnen sind daher nach 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG grundsätzlich die dem umsatzsteuerrechtlichen Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 1 u. 2 UStG entsprechenden Nettowerte, also die Aufwendungen des Leistungsempfängers ohne USt. Bei entsprechender Gestaltung der Buchführung kann durch Buchungen auf den Erlöskonten gleichzeitig der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG Genüge geleistet werden (Rz. 63).

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