Rz. 222
Um die Gleichbehandlung bestimmter Umsätze von Gemeinschaftswaren mit Drittlandswaren in Zolllagern zu erreichen, sind gemeinschaftsrechtliche Rahmenbedingungen zur Gewährung einer Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager geschaffen worden. Art und Umfang des Umsatzsteuerlagers sind von jedem EU-Mitgliedstaat selbst zu definieren. Wird ein Gegenstand in ein im Inland belegenes Steuerlager geliefert (Einlagerung), ist diese Lieferung steuerfrei. Ebenso werden die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Steuerlager befinden (Lagerlieferungen), sowie bestimmte damit unmittelbar zusammenhängende Leistungen (auch Beförderungen innerhalb eines Umsatzsteuerlagers) steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung für die Lieferung gilt auch dann, wenn der Gegenstand der Lieferung vom liefernden Unternehmer oder seinem Abnehmer in ein anderes im Inland belegenes Steuerlager befördert oder versendet wird.
Die Steuerlagerregelungen gelten nur für die Gegenstände, die in Anlage 1 zum UStG aufgeführt sind, wenn die Gegenstände nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sind.
Rz. 223
Der Lagerhalter (Rz. 225) eines inländischen Umsatzsteuerlagers hat grundsätzlich keine umsatzsteuerlichen Zahlungen zu tragen oder zu beanspruchen. Erst wenn ein Gegenstand aus dem Steuerlager ausgelagert wird, ergeben sich finanzielle Auswirkungen, und zwar für den Auslagerer. Auslagerer ist, wer den Gegenstand aus dem Steuerlager entnimmt, d. h. wer im Zeitpunkt der Auslagerung die Verfügungsmacht über den Gegenstand hat. Der Auslagerer muss über eine inländische USt-IdNr. verfügen. Nicht im Inland ansässige Auslagerer müssen sich im Inland bei dem örtlich zuständigen FA registrieren lassen. Der Auslagerer hat die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr der USt zu unterwerfen, denn er ist insoweit nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG Steuerschuldner. Er kann diese USt nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 UStG als Vorsteuer abziehen, wenn die Auslagerung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist und kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG eintritt. Dem Auslagerer obliegen auch die Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten für die Auslagerung.
Rz. 224
Der Auslagerer hat gem. § 22 Abs. 1 Nr. 9 UStG für den der Auslagerung vorangehenden Umsatz Folgendes aufzuzeichnen:
Andere Steuersätze (insbesondere die Steuersätze des § 24 Abs. 1 UStG) sind bei der Einlagerung nicht anwendbar.
Rz. 225
Neben den vorgenannten Aufzeichnungspflichten des Auslagerers bestehen im Zusammenhang mit dem Steuerlager weitere Aufzeichnungspflichten des Lagerhalters (§ 22 Abs. 4c UStG).
Lagerhalter kann jeder Unternehmer sein, der Gegenstände der Anlage 1 in seinem Unternehmen lagern kann. Das Umsatzsteuerlager muss vom zuständigem FA nach schriftlichem Antrag des Lagerhalters bewilligt worden sein. Dazu muss der Lagerhalter Angaben zum Ort des Umsatzsteuerlagers und zum Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme machen und eine Beschreibung der zu lagernden Gegenstände geben. Außerdem muss er das wirtschaftliche Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers darlegen (liegt z. B. vor, wenn die zu lagernden Gegenstände an Warenterminbörsen umgesetzt werden sollen).
Rz. 226
Der Lagerhalter hat Aufzeichnungen zu führen über
- die in das Umsatzsteuerlager eingelagerten Gegenstände,
- die im Zusammenhang mit den eingelagerten Gegenständen erbrachten Leistungen; werden solche Leistungen nicht im Auftrag des Lagerhalters erbracht, sind sie nur dem Grunde und der Art nach aufzuzeichnen,
- die ausgelagerten Gegenstände und die Identität des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters sowie deren inländische USt-IdNr.
Hierfür hat er besondere Listen in Papierform oder als entsprechende Dateien in einem computergestützten Buchführungswerk zu führen, aus denen sich die vorgenannten Daten ergeben.