5.1.5.1 Allgemeines
Rz. 102
Die Verpflichtung zur Trennung der Entgelte nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG konnte in der Praxis insbesondere für Unternehmer der Einzelhandelsstufe zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Dies galt vor allem, wenn sie wie etwa Warenhäuser über ein weit gestreutes Warensortiment verfügten. In einer Vielzahl von Fällen dürften derartige Probleme aufgrund der fortgeschrittenen Technisierung und Automatisierung der Kassensysteme sowie der Einkaufslogistik der Vergangenheit angehören.
Rz. 103
Aufgrund der Ermächtigung zur Gewährung von Erleichterungen bei der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten in § 22 Abs. 6 Nr. 1 UStG hat das BMF in § 63 Abs. 4 UStDV eine Vereinfachung der Entgeltaufteilung bzw. der Aufteilung der übrigen Bemessungsgrundlagen zugelassen. Danach kann das FA auf Antrag gestatten, dass der Unternehmer die Entgelte, Teilentgelte und sonstigen Bemessungsgrundlagen für die verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Leistungen nachträglich unter Berücksichtigung des Wareneingangs oder, wenn dieser nicht in Betracht kommt, nach anderen Merkmalen trennt. Eine solche Bewilligung kann aber nur ausgesprochen werden, wenn dem Unternehmer nach Art und Umfang des Geschäfts bei der fortlaufenden Aufzeichnung der Entgelte usw. eine Trennung nach Steuersätzen i. S. d. § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG nicht zumutbar ist. Aus dem Erfordernis der Zumutbarkeit und der Antragsgebundenheit ergibt sich, dass der Unternehmer kein Wahlrecht zwischen dem nach der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG vorgeschriebenen Verfahren der Entgelttrennung bei der laufenden Aufzeichnung und der nach § 63 Abs. 4 UStDV nachträglichen Aufteilung im Schätzungswege hat. Unternehmern, welche die Trennung ohne große Schwierigkeiten bei der laufenden Aufzeichnung vornehmen können und denen daher die Erfüllung der Trennungsverpflichtung in einer der gesetzlichen Regelung entsprechenden Art und Weise zumutbar ist, darf ein Schätzungsverfahren nach § 63 Abs. 4 UStDV nicht bewilligt werden.
5.1.5.2 Genehmigungsverfahren
Rz. 104
Sind die Voraussetzungen des § 63 Abs. 4 UStDV für die Bewilligung einer erleichterten Trennung der Entgelte gegeben, hat das FA im Genehmigungsverfahren auch zu prüfen, ob das beantragte Verfahren den Gegebenheiten des einzelnen Betriebs tatsächlich gerecht wird. Würde das steuerliche Ergebnis des beantragten Verfahrens wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen getrennten laufenden Aufzeichnung abweichen, müsste diesem Verfahren die Zulassung versagt werden.
Rz. 105
Die Grundsätze der Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen und insbesondere die in Betracht kommenden Erleichterungsverfahren hat die Finanzverwaltung in Abschn. 22.6 UStAE bekannt gegeben. Danach kann der Unternehmer eine erleichterte Trennung der Entgelte nur in Anspruch nehmen, wenn dies vorher durch das FA genehmigt wurde. Das FA erteilt die Genehmigung i. d. R. schriftlich und behält sich den jederzeitigen Widerruf vor. Das FA kann aus Billigkeitsgründen ein Verfahren anerkennen, das der Unternehmer in der Vergangenheit ohne Genehmigung angewendet hat, wenn dieses bei rechtzeitiger Antragstellung hätte zugelassen werden können.
5.1.5.3 Verfahren – Merkblatt
Rz. 106
Die Finanzverwaltung hat einen Vordruck (USt M 1) zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen eingeführt. Dieser enthält Hinweise auf die anwendbaren Verfahren. Gleichzeitig sind die FÄ aufgefordert worden, die Unternehmer über die Möglichkeiten einer Erleichterung bei der Trennung der Entgelte zu unterrichten. Die Unterrichtung dient nicht nur der Verwaltungserleichterung, sondern dürfte auch dazu beitragen, dass in der Praxis eines der aufgezeigten zulässigen Aufteilungsverfahren angewendet wird.
Rz. 107 – 131 einstweilen frei
5.1.5.4 Zulassung anderer Verfahren
Rz. 132
Die FÄ können auf Antrag auch andere Verfahren zur erleichterten Trennung der Entgelte (und der Entgeltsminderungen) zulassen. Es muss sichergestellt sein, dass das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen getrennten Aufzeichnung abweicht. Dabei ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das jeweils beantragte abweichende Verfahren zulässig ist und wie es ausgestaltet werden muss. Zudem ist die Beschränkung eines abweichenden Verfahrens auf einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb zulässig.