Rz. 15

Für die Erteilung der USt-IdNr. und die Abgabe der ZM ist ausschließlich das BZSt mit Dienstsitz in Saarlouis zuständig. Insoweit ist eine Sonderregelung für die Fiskalvertretung nicht notwendig. Anders ist es bei der Erteilung der Steuernummer. Da hier eine dezentrale Zuständigkeit vorliegt, musste eine separate Regelung aufgenommen werden, die aber auch der AO zugeordnet werden könnte.[1] Im Rahmen der Einführung der Fiskalvertreterregelung wurde die Zuständigkeit des Finanzamts in § 22d Abs. 2 UStG geregelt.

 

Rz. 16

Nach § 22d Abs. 2 UStG wird der Fiskalvertreter bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist. Diese Formulierung ist missverständlich, da der Fiskalvertreter als Unternehmer sowieso bei dem für ihn nach der AO zuständigen Finanzamt geführt wird – gemeint ist, dass der Fiskalvertreter auch für die Zwecke der Fiskalvertretung bei seinem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt geführt wird. Diese Regelung ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung zwingend, da eine örtliche Zuständigkeit in Abhängigkeit des vertretenen Unternehmers schon alleine deshalb ausscheidet, da der Fiskalvertreter für verschiedene ausländische Unternehmer tätig sein kann.

 

Rz. 17

Der Fiskalvertreter muss – nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 22a Abs. 2 UStG – Unternehmer sein. Es ist kein Fall denkbar, in dem der Fiskalvertreter nicht die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG hat. Auch muss es sich nach diesen Voraussetzungen um einen inländischen Unternehmer handeln (vgl. § 22a UStG Rz. 39ff.). Damit richtet sich die Zuständigkeit für den Fiskalvertreter nach § 21 Abs. 1 S. 1 AO. Zuständig ist das örtliche Finanzamt, von dessen Bezirk aus der Fiskalvertreter sein Unternehmen ganz oder vorwiegend aus betreibt. Auf den Sitz des vertretenen ausländischen Unternehmers kommt es nicht an. Dadurch ist auch ausdrücklich die Anwendung der Ermächtigungsvorschrift nach § 21 Abs. 1 S. 2 AO ausgeschlossen, nach der durch die UStZustV[2] die regionale Zuständigkeit deutscher Finanzämter für im Ausland ansässige Unternehmer geregelt wird.

 

Rz. 18

Meldet der im Ausland ansässige Unternehmer – da er nicht gezwungen ist, sich durch einen Fiskalvertreter vertreten zu lassen – einzelne steuerfreie Umsätze selbst bei der Finanzverwaltung (Steuererklärung und ZM) an, so richtet sich die Zuständigkeit des für den ausländischen Unternehmer maßgebenden Finanzamts nach § 21 Abs. 1 S. 2 UStG i. V. m. § 1 UStZustV.

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