Rz. 6
§ 22e UStG basierte bei Einführung 1997 – ebenso wie auch die anderen Vorschriften zur Regelung der Fiskalvertretung – auf Art. 22 Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie. Durch die Änderung der 6. EG-Richtlinie zum 1.1.2002[1] sowie durch die Überführung der Regelungen der 6. EG-Richtlinie in die MwStSystRL zum 1.1.2007[2] ergaben sich keine inhaltlichen Änderungen, die eine Anpassung des § 22e UStG notwendig gemacht hätten. Zur unionsrechtlichen Entwicklung und der Vereinbarkeit der Regelungen zur Fiskalvertretung vgl. § 22a UStG Rz. 13ff.
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