Rz. 7

Die Untersagung der Fiskalvertretung nach § 22e UStG kann nach der ausdrücklichen Anweisung in Abs. 1 der Regelung nur gegenüber den in § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG genannten Personen erfolgen. Dies sind Speditionsunternehmen oder andere gewerbliche Unternehmen (vgl. § 22a UStG Rz. 42). In der Praxis werden dies aber die Personen sein, die typischerweise die Fiskalvertretung für ausländische Unternehmer in Deutschland übernehmen.

 

Rz. 8

Ein ausländischer Unternehmer kann sich für bestimmte, im Inland ausgeführte steuerfreie Umsätze durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.[1] Es ist dem ausländischen Unternehmer jedoch freigestellt, die ihm obliegenden Melde- und Erklärungspflichten selbst zu übernehmen. Hat der ausländische Unternehmer einen Fiskalvertreter bestellt, ergeben sich mehrere Möglichkeiten der Beendigung der Fiskalvertretung. Im Regelfall wird die Fiskalvertretung durch den Widerruf der Bevollmächtigung oder durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 22a Abs. 1 UStG in der Person des ausländischen Unternehmers beendet werden.

 

Rz. 9

Der in der Praxis seltenere Fall der Beendigung der Fiskalvertretung ist die Untersagung der Fiskalvertretung durch die zuständige Finanzbehörde. Nach § 22e Abs. 1 UStG muss der Fiskalvertreter dazu wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten verstoßen haben. Nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] ist eine Untersagung der Fiskalvertretung z. B. in den folgenden Fällen möglich:

  • Der Fiskalvertreter bewahrt entgegen der Verpflichtung nach § 14b Abs. 1 UStG ein Doppel der Rechnung nicht zehn Jahre lang auf.
  • Der Fiskalvertreter gibt entgegen den Verpflichtungen nach § 18a UStG die ZM nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ab.
  • Der Fiskalvertreter berichtigt entgegen § 18a Abs. 10 UStG[3] nicht innerhalb eines Monats eine unrichtige oder unvollständige ZM.
  • Der Fiskalvertreter legt der Finanzbehörde nicht die notwendigen Unterlagen vor, die sie zur Erfüllung ihrer unionsrechtlichen Auskunftspflichten nach § 18d UStG benötigen.
 

Rz. 10

Neben den von der Finanzverwaltung exemplarisch aufgeführten Verstößen des Fiskalvertreters können auch die Nichtabgabe oder nicht ordnungsgemäße Abgabe einer Jahressteuererklärung oder nachhaltige Verstöße gegen die allgemeinen Aufzeichnungspflichten zu einer Untersagung der Fiskalvertretung führen. Gleiches gilt, wenn der Fiskalvertreter – soweit er die Vertretung für mehrere ausländische Unternehmer übernommen hat – entgegen § 22b Abs. 3 UStG die Aufzeichnungen nicht für die einzelnen Unternehmer getrennt führt und mit den Namen und der Anschrift der vertretenen Unternehmer versieht. Da seit dem 1.1.2020 der Fiskalvertreter auch verpflichtet ist, vierteljährliche Voranmeldungen abzugeben, wird auch der nachhaltige Verstoß gegen diese Abgabeverpflichtung zu einer Versagung der Fiskalvertretung führen können.

 

Rz. 11

Auch der Verstoß gegen die sich aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG und § 14a Abs. 3 UStG ergebende Verpflichtung innerhalb der gesetzlichen Frist, eine Rechnung auch für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auszustellen, kann zu einer Untersagung der Fiskalvertretung führen. Die Untersagungsgründe für die Fiskalvertretung sind – auch durch ausdrücklichen gesetzlichen Hinweis in § 22e Abs. 1 UStG – identisch mit den in § 26a UStG enthaltenen Fällen für die Festsetzung von Bußgeldern. So wurde auch schon im Gesetzgebungsverfahren[4] die Untersagung der Fiskalvertretung in den Fällen ordnungswidriger Handlungen nach § 26a UStG als Möglichkeit aufgeführt. Allerdings muss bei einem solchen Verstoß auch berücksichtigt werden, wem die jeweiligen Verpflichtungen zustehen. Die seit dem 1.7.2021 in § 26a Abs. 1 UStG eingeführte Regelung zur Ordnungswidrigkeit bei Nichtzahlung oder nicht vollständiger Zahlung einer Vorauszahlung, eines Unterschiedsbetrags oder einer festgesetzten Steuer, kann für die Fiskalvertreterregelung keine Auswirkung haben, da es bei zutreffender Anwendung der Regelung nicht zu einer Zahllast kommen kann.

 

Rz. 12

Im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung für die Leistung des vertretenen Unternehmers hat die Finanzverwaltung dem Fiskalvertreter ein Wahlrecht eingeräumt.[5] Ergibt sich aus den zugrunde liegenden Vereinbarungen, dass der vertretene ausländische Unternehmer zur Ausstellung der Rechnung verpflichtet war, kann den Fiskalvertreter – obwohl er die Pflichten des vertretenen Unternehmers nach § 22b Abs. 1 UStG als eigene zu erfüllen hat – kein die Untersagung der Fiskalvertretung begründendes Verschulden treffen. Allerdings treffen ihn die Aufbewahrungspflichten, zu denen auch die Verpflichtung besteht, die Rechnung aufzubewahren.[6] Insoweit kann sich in bestimmten Fällen zwar keine Pflichtverletzung wegen des Nichtausstellens einer Rechnung, aber wegen der Nichtaufbewahrung ergeben.

 

Rz. 13

Der Verstoß gegen die Pflichten, die sich für den Fiskalvertreter ergeben, muss wiederholt erfolgen. Ein einmaliger Verstoß gegen eine der Pflichten kann nicht zur Untersagung d...

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