Rz. 18

Die Untersagung der Fiskalvertretung erfolgt durch die "zuständige Finanzbehörde". Welches die zuständige Finanzbehörde ist, wird gesetzlich nicht weiter ausgeführt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung bezieht sich die Aussage des § 22e Abs. 1 UStG offensichtlich auf das Finanzamt, bei dem der Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 2 UStG geführt wird.[1] Im Ergebnis ist es damit das Finanzamt, bei dem der Fiskalvertreter sowohl für seine eigenen Zwecke, als auch für die Tätigkeit als Fiskalvertreter geführt wird (vgl. § 22d UStG Rz. 16ff.).

 

Rz. 19

Allerdings können sich auch Pflichtverstöße des Fiskalvertreters im Zusammenhang mit der Abgabe der ZM nach § 18a UStG gegenüber dem BZSt ergeben. In der Praxis wird dies der häufigere Fall eines Verstoßes gegen die dem Fiskalvertreter obliegenden Pflichten sein, Zusammenfassende Meldungen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht abzugeben. In der Gesetzesbegründung[2] war dementsprechend auch ausgeführt worden, dass das Untersagungsverfahren von dem für den Fiskalvertreter zuständigen Finanzamt oder dem BZSt (damals noch Bundesamt für Finanzen) zu führen ist. Aus diesem Grund muss auch das BZSt in der Lage sein, das Untersagungsverfahren gegen den Fiskalvertreter zu führen, wenn es sich um einen Verstoß gegen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der ZM handelt.[3] Die Formulierung des § 22e Abs. 1 UStG steht dem nicht entgegen, da von der zuständigen "Finanzbehörde" und nicht dem zuständigen "Finanzamt" gesprochen wird.

[1] BMF v. 11.5.1999, IV D 2 – S 7395 – 2/99, BStBl I 1999, 515, Rz. 28.
[2] BT-Drs. 13/4839, 86.
[3] Püschner, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 22e UStG Rz. 8.1; Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 22e UStG Rz. 32.

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