Rz. 31

Gem. § 22g Abs. 5 UStG ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, die fehlerhaften Angaben innerhalb eines Monats zu berichtigen oder zu vervollständigen, wenn er nachträglich erkennt, dass die übermittelten Zahlungsinformationen unrichtig oder unvollständig sind. In der Gesetzesbegründung findet sich hierzu lediglich eine Wiederholung des Gesetzestextes. Tatsächlich gibt es zu dieser "Berichtigungsverpflichtung" auch nicht viel zu erläutern, sie entspricht im Wesentlichen den bei anderen Erklärungspflichten des UStG bestehenden Berichtigungspflichten.

 

Rz. 32

Verletzt der aufzeichnungspflichtige Zahlungsdienstleister seine Berichtigungspflicht, weil er nachträglich die Unrichtigkeit einer Aufzeichnung erkennt und deren Berichtigung unterlässt, dann kann diese Pflichtverletzung nach § 26a Abs. 2 Nr. 9 UStG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld sanktioniert werden.[1]

Rz. 33 einstweilen frei

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