Rz. 36
In § 22g Abs. 7 UStG findet sich die für die Anwendung der Vorschrift wichtige und umfangreiche Legaldefinition der dort verwendeten Begriffe, die auf eine Vielzahl von Verweisungen auf andere Rechtsquellen geprägt ist. Wegen dieser vielfältigen Verweisungen auf andere Regelungen sind dieser Definitionen aus sich heraus überwiegend nicht selbstverständlich. Allein die "Begriffsbestimmungen" des in § 22g Abs. 7 UStG mehrfach in Bezug genommenen § 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) enthalten 35 Absätze mit weiteren Untergliederungen.
Rz. 37
Gem. § 22g Abs. 7 Nr. 1 UStG sind "Zahlungsdienstleister" die in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes aufgeführten Zahlungsdienstleister oder natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahme gem. Art. 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.11.2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG gilt, die im Inland ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine Zweigniederlassung i. S. d. § 1 Abs. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes haben und von dort Zahlungsdienste erbringen oder Zahlungsdienstleister, die i. S. d. Art. 243b Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Zahlungsdienste erbringen oder durch einen Agenten i. S. d. § 1 Abs. 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausführen lassen, ohne im Inland ansässig zu sein.
Rz. 38
Die Verpflichtungen der Zahlungsdienstleister gelten nur für:
die Zahlungsdienste in der Bundesrepublik Deutschland erbringen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie diese Zahlungsdienste von ihrem im Inland gelegenen Sitz oder ihrer Hauptverwaltung erbringen – Deutschland also Herkunftsmitgliedstaat ist – oder ob sie die Zahlungsdienste von einer im Inland gelegenen Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringen oder durch einen Agenten ausführen lassen, ohne im Inland ansässig zu sein und Deutschland somit Aufnahmemitgliedstaat i. S. d. Art. 243b Abs. 4 Buchst. b der MwStSystRL in Verbindung mit Art. 4 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist. Davon umfasst wären auch solche Zahlungsdienstleister, für die eine Ausnahme gem. Art. 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gilt.
Rz. 39
Gem. § 22g Abs. 7 Nr. 2 UStG bezeichnet der Begriff "Zahlungsdienst" eine der in § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten gewerblichen Tätigkeiten.
Rz. 40
Gem. § 22g Abs. 7 Nr. 3 UStG bezeichnet der Begriff der "Zahlung" vorbehaltlich der in § 2 Abs. 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vorgesehenen Ausnahmen einen Zahlungsvorgang gem. der Definition in § 675f Abs. 4 S. 1 BGB oder ein Finanztransfergeschäft gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
Rz. 41
Gem. § 22g Abs. 7 Nr. 4 UStG bezeichnet der Begriff "Zahler" eine Person gem. der Definition in § 1 Abs. 15 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
Rz. 42
Gem. § 22g Abs. 7 Nr. 5 UStG bezeichnet der Begriff "Zahlungsempfänger" eine Person gem. der Definition in § 1 Abs. 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
Rz. 43
Gem. § 22g Abs. 7 Nr. 6 UStG bezeichnet der Begriff "Zahlungskonto" ein Konto gem. der Definition in § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
Rz. 44
Gem. § 22g Abs. 7 Nr. 7 UStG bezeichnet der Begriff der "IBAN" eine internationale Nummer gem. der Definition in Art. 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.3.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014.
Rz. 4
Gem. § 22g Abs. 7 Nr. 8 UStG bezeichnet der Begriff "BIC" eine internationale Bankleitzahl gem. der Definition in Art. 2 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.
Rz. 46 einstweilen frei