Rz. 55
Die Regelung des § 22g UStG richtet sich als Normadressaten nicht unmittelbar an einzelne Steuerpflichtige (Unternehmer). Sie betrifft vielmehr dem Grunde nach Dritte, die lediglich als sog. Zahlungsdienstleister in einzelne (grenzüberschreitende) Umsätze von anderen Unternehmern im Wege der Zahlungsabwicklung eingebunden werden. Dem Grunde nach hat der Zahlungsdienstleister daher keine Einflussnahme darauf, ob ihn die Pflichten des § 22g UStG treffen, es sei denn, er verweigert die Durchführung grenzüberschreitender Zahlungen gänzlich. Gegenüber dem Zahlungsdienstleister werden demnach auch keine Verwaltungsakte erlassen, die mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind. M.E. wirft die Regelung aber durchaus einige interessante rechtliche Fragen auf, die insbesondere mit den Fragen im Zusammenhang stehen, wer eigentlich Zahlungsdienstleister ist und ob der Schwellenwert des § 22g Abs. 1 S. 2 UStG im Einzelfall überschritten wurde. Es fehlt hier – abgesehen von der in § 22g Abs. 8 UStG vorgesehenen automatisierten Prüfung durch das BZSt – bisher auch an einer klaren Regelung, wer (und wie) denn eigentlich die Erfüllung der Pflichten des § 22g UStG überprüfen soll (insb. bei der Nichtbeachtung der Pflichten des § 22g UStG), tatsächlich dürfte dies aber auch in der Zuständigkeit des BZSt stehen. Letztlich bleibt abzuwarten, wie sich die Regelung in der Praxis bewährt und bei Zweifelsfragen wird hier auf die allgemeinen Regelungen in AO und FGO zurückzugreifen sein. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Regelung seit ihrer Einführung im Jahr 2024 (Rz. 1) weder im besonderen Blick der Literatur noch der Rechtsprechung gestanden ist; in Anbetracht ihrer Kompliziertheit ist es m. E. erstaunlich ruhig geblieben; das kann sich aber noch ändern.
Rz. 56
Immerhin hat der Gesetzgeber daran gedacht, besondere Sanktionsnormen für Verstöße gegen die sich aus § 22g UStG ergebenden Verpflichtungen der Zahlungsdienstleister einzuführen, sodass die Regelung nicht zum "Papiertiger" werden kann. In § 26a Abs. 2 Nr. 8 bis 10 UStG sind hierzu gleichfalls mit dem JStG 2022 (Rz. 2) eigene Bußgeldvorschriften geschaffen worden, mit denen Verstöße mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden können. Aber auch insoweit stellt sich natürlich die vorgenannte Frage, wer die Durchführung der Pflichten des § 22g UStG kontrollieren soll; ohne Kontrolle werden Verstöße kaum sanktioniert werden können.