Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 53
Für die in Abschnitt B der Anlage zur UStDV aufgeführten Unternehmer kommt eine Teilpauschalierung der Vorsteuerbeträge nach § 70 Abs. 2 UStDV infrage. Bei diesen Unternehmern können neben den Durchschnittssätzen noch die folgenden Vorsteuerbeträge unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG abgezogen werden:
- Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der Unternehmer zur Weiterveräußerung erworben oder eingeführt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten;
- Vorsteuerbeträge für die Lieferung von Gebäuden, Grundstücken und Grundstücksteilen;
- Vorsteuerbeträge für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instandsetzungen bei Gebäuden, Grundstücken und Grundstücksteilen;
- Vorsteuerbeträge für Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 12 UStG (insbesondere Vermietung und Verpachtung von Grundstücken).
Rz. 54
Grundlage dieser Ausnahmen ist, dass bei den in Abschnitt B der Anlage zur UStDV aufgeführten Unternehmern bezüglich dieser Positionen kaum gleiche Besteuerungsgrundlagen vorliegen werden, sodass eine vollständige Pauschalierung der Vorsteuerbeträge kaum zu dem Ziel einer sachgerechten Besteuerung i. S. d. § 23 Abs. 2 UStG führen würde.
Rz. 55
Vorsteuerbeträge aus Gegenständen, die der Unternehmer zur Weiterveräußerung erworben hat, werden bei den der Teilpauschalierung unterliegenden Unternehmergruppen selten der Fall sein, da hier keine Handel treibenden Unternehmer aufgeführt sind. Soweit dies aber in der Praxis vorliegen sollte, sind von dieser Ausnahme alle direkt mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehenden Aufwendungen erfasst, unabhängig, ob sie direkt in den zur Veräußerung bestimmten Gegenstand eingegangen sind (wie Hilfsstoffe und Zutaten) oder nicht (wie Betriebsstoffe, Nebenkosten des Bezugs).
Rz. 56
Der unter die Teilpauschalierung fallende Unternehmer kann weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15 UStG die Vorsteuerbeträge abziehen, die sich aus den Kosten für die Raumnutzung seines Unternehmens ergeben. Darunter fallen insbesondere die Vorsteuerbeträge aus dem Ankauf eines Gebäudes oder eines Grundstücks, die Vorsteuerbeträge aus der Anmietung von Gebäude- oder Grundstücksteilen sowie die Vorsteuerbeträge aus der Instandhaltung der unternehmerisch genutzten Gebäudeteile unabhängig von der Frage der Eigentumsverhältnisse. Vorsteuerbeträge aus Nebenkosten im Zusammenhang mit der unternehmerischen Nutzung des Grundstücks oder des Gebäudes (z. B. Energiekosten, Wasser) sind dagegen nicht vom zusätzlichen Vorsteuerabzug neben den Durchschnittssätzen begünstigt.
Rz. 57
Nach der ausdrücklichen Regelung des § 70 Abs. 2 S. 2 UStDV ist von dem zusätzlichen Vorsteuerabzug neben den Durchschnittssätzen ausdrücklich der Vorsteuerabzug für Betriebsvorrichtungen ausgenommen, selbst wenn diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.
Rz. 58
Nicht geregelt ist in § 70 Abs. 2 UStDV die Vorsteuerabzugsberechtigung für die kurzfristige Inanspruchnahme von Räumen für Zwecke der Übernachtung des Unternehmers oder seines Personals, die grundsätzlich abzugsfähig sind. Für den unter die Teilpauschalierung fallenden Unternehmer wird sich allerdings hier aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 70 Abs. 2 UStDV ein zusätzlicher Vorsteuerabzug nicht ableiten lassen. Diese Vorsteuerbeträge dürften im Rahmen der Durchschnittssätze abgegolten sein, da insoweit bei den betroffenen Unternehmern annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen.