Rz. 73

Um dem eigentlichen Ziel der Besteuerung nach Durchschnittssätzen, nämlich der Vereinfachung bei der Steuerberechnung, nahezukommen, ist der betroffene Unternehmer nach § 66 UStDV von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 UStG befreit. Damit braucht der Unternehmer keine Aufzeichnungen über die an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie der von ihm bewirkten Einfuhren zu führen. Die Aufzeichnungsvorschriften für innergemeinschaftliche Erwerbe hat der Unternehmer aber in vollem Umfang zu befolgen.

 

Rz. 74

Der Unternehmer, der nur einen Teil seiner Vorsteuerbeträge nach § 70 Abs. 2 UStDV pauschalieren kann (Teilpauschalierung), muss die Aufzeichnungsvorschriften des § 22 Abs. 2 UStG insoweit beachten, wie er über die Durchschnittssätze hinaus einen individuellen Vorsteuerabzug begehrt.

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