Rz. 23

Der Unternehmer, der nach § 23a UStG den Durchschnittssatz für die Vorsteuer anwendet, ist nach § 66a UStDV von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 UStG befreit. Damit braucht der Unternehmer keine Aufzeichnungen über die an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie der von ihm bewirkten Einfuhren zu führen. Die Aufzeichnungsvorschriften für innergemeinschaftliche Erwerbe hat der Unternehmer aber in vollem Umfang zu befolgen, da ihn insoweit die vollen Besteuerungspflichten nach § 1a UStG treffen.

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