Rz. 76
Unter Forstwirtschaft versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des (Wald-)Bodens zur Erzeugung von Walderzeugnissen (Urproduktion), in erster Linie von Nutzhölzern, und die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Anhang VII Nr. 3 MwStSystRL nennt die Forstwirtschaft ausdrücklich als landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit i. S. d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL. Zur Forstwirtschaft gehören Hoch-, Mittel- und Niederwald, Schutzwald (z. B. Wasser-, Boden-, Lawinen-, Klima-, Immissions-, Sicht- und Straßenschutzwald sowie Schutzwaldungen mit naturkundlichen Zielsetzungen und Waldungen für Forschung und Lehre), Erholungswald und Nichtwirtschaftswald (z. B. Naturparks, Nationalparks, Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete), auch wenn die Erzeugung von Rohholz ausgeschlossen oder nicht beabsichtigt ist. Auch der sog. Bauernwald eines Landwirts ist der Forstwirtschaft zuzurechnen. S. zu forstwirtschaftlichen Erzeugnissen – einschließlich Sägewerkserzeugnissen – Rz. 154ff. und Rz. 161ff.
Nicht zur Forstwirtschaft gehören der Weidenbau (Rz. 51), Baumschulen (Rz. 50), Obstgärten (Rz. 49), Parkanlagen, Alleebäume, Grenzbäume u. Ä. wie Schutzbäume um den Hof und Flurholz außerhalb des Waldes. Nicht dazu gehören außerdem Sonderkulturen außerhalb des Waldes. Dies kann z. B. Weihnachtsbaumkulturen betreffen. Auch die Pilzzucht (Rz. 51) und die Imkerei (Rz. 73) rechnen nicht zur Forstwirtschaft. Schließlich handelt es sich nicht um Forstwirtschaft, wenn ein Waldgrundstück erworben und abgeholzt wird und anschließend nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken (sondern z. B. Wohnzwecken) dient, oder wenn auf einem Waldgrundstück ein Wildpark oder ein Park mit exotischen Tieren samt Gaststätten oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Einrichtungen betrieben wird.
Rz. 77
Jagdgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die von den Eigentümern von Grundflächen gebildet werden, die jeweils zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören (§§ 8 und 9 BJagdG). Sie unterhalten – unabhängig davon, ob sie die Jagd selbst ausüben oder das Jagdausübungsrecht verpachten – i. d. R. keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, zumal die Jagd für sich kein selbstständiger Zweig der Land- und Forstwirtschaft ist S. im Übrigen Rz. 226 zur Verpachtung des Jagdausübungsrechts und Rz. 243 zum Verkauf von Wildbret. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse wie insbesondere Forstbetriebsgemeinschaften nach §§ 16ff. BWaldG, die als privatrechtliche Zusammenschlüsse von Waldbesitzern u. a. der Abstimmung der forstwirtschaftlichen Erzeugung dienen, unterhalten i. d. R. keinen eigenen forstwirtschaftlichen Betrieb. S. Rz. 156 zur Abrechnung von Holzlieferungen bei der Einschaltung von Forstbetriebsgemeinschaften. S. zum Ausschluss der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 2 S. 3 UStG bis zum Jahr 2020 Rz. 90ff.