Rz. 129
Für die Umsätze des Land- und Forstwirts kommt bei richtlinienkonformer Auslegung die Anwendung der Durchschnittssätze nach § 24 Abs. 1 UStG nur dann in Betracht, wenn er selbst landwirtschaftlicher Erzeuger i. S. d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MwStSystRL i. V. m. Anhang VII MwStSystRL ist – also die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 UStG erfüllt (Rz. 41ff., 44ff.) und nur soweit er landwirtschaftliche Erzeugnisse i. S. d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL i. V. m. Anhang VII MwStSystRL (Rz. 133ff.) bzw. i. V. m. Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL (Rz. 143ff.) liefert bzw. landwirtschaftliche Dienstleistungen i. S. d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL i. V. m. Anhang VIII MwStSystRL (Rz. 147ff.) erbringt. Andere Umsätze, die der Unternehmer im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie außerhalb dieses Betriebs tätigt, unterliegen dagegen den allgemeinen Regelungen des UStG. Davon gehen auch die Abschn. 24.1ff. UStAE aus.
Rz. 130
Dies führt – wie nachfolgend dargestellt – zu einer Vielzahl von Abgrenzungsfragen (Rz. 7) und dazu, dass viele Umsätze entgegen der alten Auslegung nicht mehr unter § 24 UStG subsumiert werden (Rz. 43). Da die unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallenden Umsätze nach § 19 Abs. 2 UStG zum Gesamtumsatz rechnen (Rz. 123), scheidet auch regelmäßig die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG auf die nicht § 24 UStG unterliegenden Umsätze aus. Es kommt auch nicht in Betracht, im Wege einer Gesetzesänderung die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG dergestalt neben der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anzuwenden, dass für die der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze von Pauschallandwirten bis zur Kleinunternehmergrenze nach § 19 Abs. 1 UStG keine USt entsteht. Denn der § 19 Abs. 2 UStG entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 288 MwStSystRL.
Rz. 131
Somit ist also grds. häufig auch für relativ geringe Umsätze eines Pauschallandwirts, etwa aus dem Verkauf zugekaufter oder eigener, nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse (Rz. 133ff.) oder aus Dienstleistungen an Nichtlandwirte (z. B. gelegentliches Schneeräumen, Rz. 147ff.), USt an das FA abzuführen. Damit können u. U. komplexe Fragen der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG (Rz. 284f.) verbunden sein (z. B. wenn ein Pferdepensionswirt selbst produzierte landwirtschaftliche Erzeugnisse verfüttert, Rz. 211). Gleichwohl kommt es mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht, für solche der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze von Pauschallandwirten einen pauschalen Vorsteuerabzug etwa in Höhe der Durchschnittssätze oder der Vorsteuerpauschalen nach § 24 Abs. 1 UStG zuzulassen. Strunz hatte an den Verordnungsgeber appelliert, auf der Grundlage von § 23 UStG einen pauschalen Vorsteuerabzug für Pferdepensionsbetriebe in §§ 69, 70 UStDV einzuführen. Jedoch war § 23 UStG mWv 1.1.2023 aufgehoben worden.
Aus Gründen der Arbeitserleichterung für Steuerpflichtige und Verwaltung sieht Abschn. 24.6 Abs. 1 S. 1 UStAE jedoch eine Bagatell-/Vereinfachungsregelung für bestimmte der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze von Pauschallandwirten vor. Diese können bis zu einer prognostizierten Umsatzhöhe von 4.000 EUR pro Jahr noch der Pauschalierung nach § 24 UStG unterworfen werden (Rz. 132).
Daneben sieht der UStAE noch weitere Vereinfachungsregelungen für die Umsätze mit Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten in Abschn. 24.6 Abs. 1 S. 2 UStAE (Rz. 165), für den Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte in Abschn. 24.2 Abs. 6 UStAE (Rz. 236f.) und für den Verkauf immaterieller Wirtschaftsgüter/Rechte in Abschn. 24.3 Abs. 9 UStAE (Rz. 241) vor. Die Voraussetzungen aller dieser Vereinfachungsregelungen sind jeweils an der betreffenden Stelle des UStAE abschließend genannt. Soweit also z. B. in Abschn. 24.6 Abs. 2 S. 2 UStAE darauf abgestellt wird, dass der Unternehmer nicht aus anderen Gründen zur Abgabe einer USt-Erklärung für das Kj. verpflichtet sein darf, gilt dies nicht für die Regelungen in Abschn. 24.2 Abs. 6 UStAE bzw. in Abschn. 24.3 Abs. 9 UStAE.
Rz. 132
Nach der Vereinfachungsregelung in Abschn. 24.6 Abs. 1 S. 1 UStAE kann der Pauschallandwirt Umsätze, die er im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielt und die der Regelbesteuerung unterliegen, die aber einen engen Bezug zur eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit aufweisen, unter den Voraussetzungen des Abschn. 24.6 Abs. 2 UStAE in die Durchschnittssatzbesteuerung einbeziehen. Einen derart engen Bezug zur eigenen Erzeugertätigkeit i. S. d. Bagatellregelung haben nur die Lieferung zugekaufter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Rz. 134ff.), die Lieferung eigener Produkte der zweiten oder einer höheren Verarbeitungsstufe (Rz. 143ff.) sowie sonstige Leistungen (Rz. 147ff.), die ihrer Art nach in Abschn. 24.3 Abs. 1 S. 2 UStAE genannt oder mit den darin genannten Leistungen vergleichbar sind, die beim Leistungsempfänger aber nicht...